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VV-LHO - TU Clausthal

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17. bare Zahlungen:<br />

Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als bare Zahlungen gelten<br />

auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks;<br />

18. begründende Unterlagen:<br />

Schriftstücke, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen<br />

begründen, den Kassenanordnungen aber nicht beigefügt sind;<br />

19. Buchausgleich:<br />

Verrechnung von Beträgen zwischen Landeskassen über die Landeshauptkasse;<br />

20. Buchführung:<br />

das Aufzeichnen der Zahlungen, der Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie der<br />

sonstigen kassenmäßigen Vorgänge in den Büchern der Kasse;<br />

21. Buchung:<br />

die Eintragung von Beträgen, von Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie von erläuternden<br />

Angaben in die Bücher der Kasse; hierzu gehört auch die Aufzeichnung in visuell nicht lesbaren<br />

Speichern;<br />

22. Buchungsstelle:<br />

die aus dem Haushaltsplan oder aus einer sonst vorgesehenen Ordnung sich ergebende numerische Bezeichnung,<br />

unter der die Geldforderungen, die wiederkehrenden Verpflichtungen und die Zahlungen in die<br />

Sachbücher der Kasse einzutragen sind;<br />

23. Buchungstag:<br />

der Tag, an dem die Kasse die Zahlung in die Bücher einträgt;<br />

24. COM-Verfahren (Computer-Output-on-Microfilm):<br />

Verfahren zur automatischen Übertragung von Daten aus magnetischen Speichern auf Mikrofilm unter Darstellung<br />

in visuell lesbarer Form;<br />

25. Daueranordnung:<br />

die Zahlungsanordnung zu wiederkehrenden Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gilt;<br />

26. Einheitskasse:<br />

die Kasse, die Kassenaufgaben für mehr als einen Verwaltungszweig des Landes wahrnimmt;<br />

27. Einlieferungsanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung, Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und die Einlieferung zu buchen;<br />

28. einmalige Zahlungen:<br />

Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit einem Mal im vollen Anordnungsbetrag anzunehmen oder zu leisten<br />

sind;<br />

29. Einnahmen:<br />

Einzahlungen, die im Titelbuch zu buchen sind;<br />

30. Einzahlungen:<br />

Beträge, die bei der Kasse oder Zahlstelle eingehen oder von der Kasse verrechnet werden;<br />

31. Einzahlungstag:<br />

der Tag, an dem die Einzahlung als bewirkt gilt;<br />

32. Einzelanordnung:<br />

die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen<br />

für einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten angeordnet werden;<br />

33. Einzelrechnungslegung:<br />

der Nachweis, den die Landeskasse über die Einnahmen und die Ausgaben eines Haushaltsjahres durch die<br />

abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege im einzelnen zu<br />

führen hat; zur Einzelrechnungslegung gehören auch die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen<br />

und Vorschüsse;<br />

34. Einziehung von Einnahmen:<br />

die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungswege oder nach den Vorschriften der ZPO<br />

über das Mahnverfahren;<br />

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