VV-LHO - TU Clausthal
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17. bare Zahlungen:<br />
Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als bare Zahlungen gelten<br />
auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks;<br />
18. begründende Unterlagen:<br />
Schriftstücke, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen<br />
begründen, den Kassenanordnungen aber nicht beigefügt sind;<br />
19. Buchausgleich:<br />
Verrechnung von Beträgen zwischen Landeskassen über die Landeshauptkasse;<br />
20. Buchführung:<br />
das Aufzeichnen der Zahlungen, der Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie der<br />
sonstigen kassenmäßigen Vorgänge in den Büchern der Kasse;<br />
21. Buchung:<br />
die Eintragung von Beträgen, von Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie von erläuternden<br />
Angaben in die Bücher der Kasse; hierzu gehört auch die Aufzeichnung in visuell nicht lesbaren<br />
Speichern;<br />
22. Buchungsstelle:<br />
die aus dem Haushaltsplan oder aus einer sonst vorgesehenen Ordnung sich ergebende numerische Bezeichnung,<br />
unter der die Geldforderungen, die wiederkehrenden Verpflichtungen und die Zahlungen in die<br />
Sachbücher der Kasse einzutragen sind;<br />
23. Buchungstag:<br />
der Tag, an dem die Kasse die Zahlung in die Bücher einträgt;<br />
24. COM-Verfahren (Computer-Output-on-Microfilm):<br />
Verfahren zur automatischen Übertragung von Daten aus magnetischen Speichern auf Mikrofilm unter Darstellung<br />
in visuell lesbarer Form;<br />
25. Daueranordnung:<br />
die Zahlungsanordnung zu wiederkehrenden Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gilt;<br />
26. Einheitskasse:<br />
die Kasse, die Kassenaufgaben für mehr als einen Verwaltungszweig des Landes wahrnimmt;<br />
27. Einlieferungsanordnung:<br />
die schriftliche Anordnung, Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und die Einlieferung zu buchen;<br />
28. einmalige Zahlungen:<br />
Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit einem Mal im vollen Anordnungsbetrag anzunehmen oder zu leisten<br />
sind;<br />
29. Einnahmen:<br />
Einzahlungen, die im Titelbuch zu buchen sind;<br />
30. Einzahlungen:<br />
Beträge, die bei der Kasse oder Zahlstelle eingehen oder von der Kasse verrechnet werden;<br />
31. Einzahlungstag:<br />
der Tag, an dem die Einzahlung als bewirkt gilt;<br />
32. Einzelanordnung:<br />
die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen<br />
für einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten angeordnet werden;<br />
33. Einzelrechnungslegung:<br />
der Nachweis, den die Landeskasse über die Einnahmen und die Ausgaben eines Haushaltsjahres durch die<br />
abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege im einzelnen zu<br />
führen hat; zur Einzelrechnungslegung gehören auch die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen<br />
und Vorschüsse;<br />
34. Einziehung von Einnahmen:<br />
die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungswege oder nach den Vorschriften der ZPO<br />
über das Mahnverfahren;<br />
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