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VV-LHO - TU Clausthal

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11.3 Bei jeder Buchung einer Zahlung im Verwahrungsbuch sind mindestens einzutragen<br />

11.3.1 die laufende Nummer oder die Nummer der Buchung im Zeitbuch,<br />

11.3.2 der Buchungstag,<br />

11.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Zeitbuch - ggf. über den Beleg - herstellt,<br />

11.3.4 die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers,<br />

11.3.5 ggf. ein Hinweis auf das Vorbuch,<br />

11.3.6 der Betrag und<br />

11.3.7 bei Einzahlungen der Einzahlungstag (Nr. 40 zu § 70).<br />

11.4 Unter den Voraussetzungen der Nr. 9.1 können Vorbücher zum Verwahrungsbuch geführt werden. Nrn. 9.3, 9.4 und<br />

11 .3 gelten entsprechend.<br />

11.5 Das Verwahrungsbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

12. Vorschußbuch<br />

12.1 Für Ausgaben, die noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden können,<br />

ist das Vorschußbuch zu führen. Das gleiche gilt für Auszahlungen, die nicht in den Sachbüchern nach Nrn. 8,<br />

9, 11 , 13 und 14 nachzuweisen sind. Soweit Art und Umfang der Vorschüsse es erfordern, können mehrere Buchungsstellen<br />

eingerichtet werden.<br />

12.2 Einzahlungen, die mit Auszahlungen nach Nr. 12.1 im Zusammenhang stehen, sind im Vorschußbuch nachzuweisen;<br />

der Zusammenhang der Buchungen muß erkennbar sein.<br />

12.3 Bei jeder Buchung einer Zahlung im Vorschußbuch sind mindestens einzutragen<br />

12.3.1 die laufende Nummer oder die Nummer der Buchung im Zeitbuch,<br />

12.3.2 der Buchungstag,<br />

12.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Zeitbuch - ggf. über den Beleg - herstellt,<br />

12.3.4 die Bezeichnung des Empfängers oder des Einzahlers,<br />

12.3.5 ggf. ein Hinweis auf das Vorbuch,<br />

12.3.6 der Betrag und<br />

12.3.7 bei Einzahlungen der Einzahlungstag (Nr. 40 zu § 70).<br />

12.4 Unter den Voraussetzungen der Nr. 9.1 können Vorbücher zum Vorschußbuch geführt werden; Nrn. 9.3, 9.4 und 12.3<br />

gelten entsprechend.<br />

12.5 Das Vorschußbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

13. Abrechnungsbuch<br />

13.1 Kassen, die miteinander im Abrechnungsverkehr stehen (Nr. 3.5 zu § 79), haben das Abrechnungsbuch zu führen.<br />

Steht eine Kasse mit mehreren Kassen im Abrechnungsverkehr, so ist das Abrechnungsbuch in entsprechende Buchungsstellen<br />

zu unterteilen.<br />

13.2 In das Abrechnungsbuch sind die Kassenbestandsverstärkungen (Nr. 60 zu § 70) und die Ablieferungen (Nr. 61 zu<br />

§ 70) einzutragen. Buchausgleiche (Nr. 35 zu § 70) sind wie Kassenbestandsverstärkungen und Ablieferungen zu<br />

behandeln.<br />

13.3 Bei jeder Buchung im Abrechnungsbuch sind mindestens einzutragen<br />

13.3.1 die laufende Nummer oder die Nummer der Buchung im Zeitbuch,<br />

13.3.2 der Buchungstag,<br />

13.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Zeitbuch - ggf. über den Beleg - herstellt, und<br />

13.3.4 der Betrag.<br />

13.4 Das Finanzministerium kann bestimmen, daß Nrn. 13.1 bis 13.3 für den Abrechnungsverkehr mit Zahlstellen entsprechend<br />

anzuwenden sind.<br />

13.5 Das Abrechnungsbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

14. Andere Sachbücher<br />

14.1 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof anordnen, daß für bestimmte Zahlungen<br />

weitere Sachbücher geführt werden.<br />

14.2 Sind der Kasse auch andere Kassenaufgaben als die des Landes übertragen worden, so bestimmt das Finanzministerium,<br />

soweit erforderlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen, das Nähere über die Einrichtung der für<br />

diese Kassenaufgaben zu führenden Sachbücher.<br />

14.3 Für die Buchung in den Sachbüchern nach Nrn. 14.1 und 14.2 gelten Nrn. 8, 9 und 11 bis 13 entsprechend, soweit<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

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