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VV-LHO - TU Clausthal

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Dritter Abschnitt: Zahlstellenprüfung<br />

9. Zweck der Zahlstellenprüfung<br />

Die Zahlstellenprüfung dient insbesondere dem Zweck festzustellen, ob<br />

9.1 der Zahlstellenistbestand mit dem Zahlstellensollbestand übereinstimmt und gegebenenfalls die Wertgegenstände<br />

vollständig vorhanden sind,<br />

9.2 die Einzahlungen und die Auszahlungen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,<br />

9.3 die vorgeschriebenen Bücher und Verzeichnisse richtig geführt worden sind,<br />

9.4 die erforderlichen Belege vorhanden sind,<br />

9.5 die Zahlstellenaufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden sowie<br />

9.6 die Sicherheit der Zahlstelle nach innen und außen gewährleistet ist.<br />

10. Zeitpunkt, Anordnung und Umfang der Zahlstellenprüfung<br />

10.1 Die Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens zweimal zu prüfen. Der Zahlstellenaufsichtsbeamte (Nr. 4 der Anlage<br />

1 zu § 79 -ZBest.-) ordnet die Prüfung an und bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, der der Zahlstelle nicht bekanntzugeben<br />

ist und so gewählt werden soll, daß der Geschäftsbetrieb der Zahlstelle so wenig wie möglich beeinträchtigt<br />

wird.<br />

10.2 Eine Prüfung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist. Die Befugnis des Leiters<br />

der Dienststelle, eine Prüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen, bleibt unberührt.<br />

10.3 Die Zahlstellenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. Sie soll auf Stichproben<br />

beschränkt werden. Zahlstellenaufsichtsbeamter und Zahlstellenprüfer (Nr. 11.1) haben die Stichproben so auszuwählen<br />

und zu bemessen, daß sie sich ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung der Zahlstellenaufgaben bilden<br />

können. Belege, die bereits mit der Kasse abgerechnet worden sind, sind nur dann in die Zahlstellenprüfung einzubeziehen,<br />

wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist.<br />

11. Zahlstellenaufsichtsbeamter, Zahlstellenprüfer<br />

11.1 Der Zahlstellenaufsichtsbeamte führt die Zahlstellenprüfung durch. Erfordert es der Umfang der Zahlstellenaufgaben,<br />

sind ihm Beamte oder Angestellte als Zahlstellenprüfer beizugeben, die nicht der Zahlstelle angehören dürfen.<br />

11.2 Der Kassenaufsichtsbeamte kann im Rahmen der Kassenprüfung oder aus anderem Anlaß die Zahlstelle prüfen.<br />

Diese Prüfung kann auf die Anzahl der Zahlstellenprüfungen nach Nr. 10.1 , Nr. 15.1 oder Nr. 16.1 angerechnet werden,<br />

sofern sie nach Nrn. 9 bis 16 durchgeführt worden ist.<br />

12. Verfahren bei der Zahlstellenprüfung<br />

12.1 Bei Beginn der Zahlstellenprüfung hat der Zahlstellenaufsichtsbeamte den Zahlstellenistbestand zu ermitteln. Hierzu<br />

hat der Zahlstellenverwalter ihm den Bestand an Zahlungsmitteln vorzuzählen und die angezahlten Belege vorzulegen.<br />

12.2 Wird ein Konto bei einem Kreditinstitut geführt, so ist der Bestand aus dem Kontogegenbuch zu ermitteln und mit<br />

dem letzten Kontoauszug unter Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge abzustimmen.<br />

12.3 Der Zahlstellenistbestand ist in der Prüfungsniederschrift oder in einer Anlage hierzu (Zahlstellenbestandsnachweis)<br />

darzustellen.<br />

12.4 Anschließend ist der Zahlstellensollbestand zu ermitteln, in die Prüfungsniederschrift oder in den Zahlstellenbestandsnachweis<br />

zu übernehmen und dem Zahlstellenistbestand gegenüberzustellen.<br />

12.5 Der Zahlstellenaufsichtsbeamte hat den Zahlstellenverwalter zu fragen, ob er noch andere als in der Prüfungsniederschrift<br />

oder im Zahlstellenbestandsnachweis ausgewiesene Zahlungsmittel der Zahlstelle besitzt. Er hat sich davon<br />

zu überzeugen, daß im Geldbehälter keine Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht<br />

zur Zahlstelle gehören.<br />

12.6 Verwahrt die Zahlstelle Wertgegenstände, so ist zu prüfen, ob die im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände<br />

sowie im Wertzeichenbuch nachgewiesenen Wertgegenstände, Wertzeichen und geldwerten Drucksachen<br />

vollständig vorhanden sind.<br />

12.7 Es ist zu prüfen, ob die Ouittungsblöcke und, sofern ein Konto bei einem Kreditinstitut geführt wird, die Vordrucke für<br />

Schecks und Verstärkungsaufträge vollzählig sind.<br />

12.8 Außerdem ist zu prüfen, ob<br />

12.8.1 die Eintragungen in das Zahlstellenbuch und ggf. in die Titelverzeichnisse ordnungsgemäß vorgenommen worden<br />

sind,<br />

12.8.2 die Eintragungen belegt sind, die Belege den Bestimmungen entsprechen und sicher aufbewahrt werden sowie<br />

12.8.3 die Rechenergebnisse richtig sind, wenn die Richtigkeit nicht bereits durch Abstimmsummen oder in anderer Weise<br />

gewährleistet ist.<br />

12.9 Der Zahlstellenaufsichtsbeamte hat die Richtigkeit des nach der letzten Abrechnung verbliebenen Zahlstellensollbestandes<br />

sich von der Kasse bestätigen zu lassen.<br />

12.10 Außerdem ist zu prüfen, ob<br />

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