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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 27<br />

Voranschläge<br />

(1) 1 Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu<br />

bestimmenden Zeitpunkt zu übermitteln. 2 Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations-<br />

und Stellenverteilungspläne beigefügt sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.<br />

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übermittelt die Voranschläge auf Verlangen auch dem Landesrechnungshof.<br />

§ 28<br />

Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans<br />

(1) 1 Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2 Es kann die Voranschläge<br />

nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.<br />

(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder<br />

des Präsidenten des Staatsgerichtshofs und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs<br />

sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.<br />

§ 29<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.<br />

(2) 1 Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages<br />

ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die die<br />

Präsidentin oder der Präsident des Landtages vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.<br />

2 Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten<br />

des Staatsgerichtshofs oder der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs abweicht.<br />

§ 30<br />

Vorlage beim Landtag<br />

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in<br />

der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.<br />

(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden.<br />

§ 31<br />

Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft<br />

(1) 1 Das Finanzministerium stellt entsprechend den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und<br />

des Wachstums der Wirtschaft sowie den §§ 50 bis 52 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eine fünfjährige Finanzplanung<br />

auf. 2 Es kann hierzu von den zuständigen Stellen Unterlagen anfordern.<br />

(2) Der Finanzplan wird von der Landesregierung beschlossen und anschließend dem Landtag und dem Landesrechnungshof<br />

zugeleitet.<br />

(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie<br />

des Finanzplans den Landtag über den Stand und über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des<br />

Landes.<br />

§ 32<br />

Ergänzungen<br />

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 33<br />

Nachtragshaushalte<br />

1 2<br />

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Die<br />

Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.<br />

Teil III<br />

Seite 37 von 228<br />

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