VV-LHO - TU Clausthal
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§ 27<br />
Voranschläge<br />
(1) 1 Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu<br />
bestimmenden Zeitpunkt zu übermitteln. 2 Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations-<br />
und Stellenverteilungspläne beigefügt sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.<br />
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übermittelt die Voranschläge auf Verlangen auch dem Landesrechnungshof.<br />
§ 28<br />
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans<br />
(1) 1 Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2 Es kann die Voranschläge<br />
nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.<br />
(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder<br />
des Präsidenten des Staatsgerichtshofs und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs<br />
sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.<br />
§ 29<br />
Beschlussfassung<br />
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.<br />
(2) 1 Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages<br />
ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die die<br />
Präsidentin oder der Präsident des Landtages vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.<br />
2 Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten<br />
des Staatsgerichtshofs oder der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs abweicht.<br />
§ 30<br />
Vorlage beim Landtag<br />
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in<br />
der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.<br />
(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden.<br />
§ 31<br />
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft<br />
(1) 1 Das Finanzministerium stellt entsprechend den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und<br />
des Wachstums der Wirtschaft sowie den §§ 50 bis 52 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eine fünfjährige Finanzplanung<br />
auf. 2 Es kann hierzu von den zuständigen Stellen Unterlagen anfordern.<br />
(2) Der Finanzplan wird von der Landesregierung beschlossen und anschließend dem Landtag und dem Landesrechnungshof<br />
zugeleitet.<br />
(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie<br />
des Finanzplans den Landtag über den Stand und über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des<br />
Landes.<br />
§ 32<br />
Ergänzungen<br />
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.<br />
§ 33<br />
Nachtragshaushalte<br />
1 2<br />
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Die<br />
Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.<br />
Teil III<br />
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