VV-LHO - TU Clausthal
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(1) 1 Grundstücke im Eigentum des Landes und grundstücksgleiche Rechte bilden ein Sondervermögen des Landes<br />
mit dem Namen „Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen“. 2 Einnahmen aus der Veräußerung und Belastung von<br />
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten fließen dem Sondervermögen zu. 3 Das Sondervermögen dient dem<br />
Zweck, den Liegenschaftsbedarf des Landes zu decken und das Grundvermögen des Landes in seinem Wert zu erhalten.<br />
4 Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten<br />
verwendet werden; im Haushaltsplan können abweichende Regelungen getroffen werden.<br />
(2) 1 Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Verwaltung des Sondervermögens<br />
obliegen dem Finanzministerium; die Verwaltung der Landtagsgebäude obliegt dem Landtag. 2 Die Verwaltung der<br />
einzelnen Grundstücke und Gebäude wird den Nutzern im Wege von Überlassungsentgeltverträgen übertragen; als<br />
Nutzer gelten die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stellen. 3 Werden Grundstücke und<br />
grundstücksgleiche Rechte in absehbarer Zeit nicht zur Erfüllung von Aufgaben des Landes benötigt, so sind sie<br />
vom Finanzministerium zu verwerten; § 63 Abs. 2 bleibt unberührt. 4 Das Finanzministerium kann seine Aufgaben<br />
nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Landesdienststellen oder Dritte übertragen.<br />
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.<br />
(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den<br />
Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.<br />
Zu § 64:<br />
1. Verwaltung von Grundstücken<br />
1.1 Verwaltungsgrundvermögen<br />
1.1.1 Landeseigene Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich<br />
des Landes genutzt werden oder genutzt werden sollen (Verwaltungsgrundvermögen), werden von der<br />
zuständigen obersten Landesbehörde, den ihr nachgeordneten Dienststellen des Landes und den im Auftrag des<br />
Landes tätigen Dienststellen anderer Gebietskörperschaften verwaltet. Die Grundbesitzverwaltung obliegt grundsätzlich<br />
der nutzenden Dienststelle.<br />
1.1.2 Für Grundstücke, die von mehreren Dienststellen eines Geschäftsbereichs genutzt werden, bestimmt die zuständige<br />
oberste Landesbehörde die hausverwaltende Dienststelle, die auch die Bewirtschaftungskosten trägt.<br />
1.1.3 Landeseigene Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und von Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche<br />
genutzt werden, werden als sogen. Behördenhäuser von der zuständigen Bezirksregierung (Liegenschaftsverwaltung<br />
der Allgemeinen Finanzverwaltung) verwaltet, die die Bewirtschaftungskosten trägt. Die Hausverwaltung<br />
obliegt der Dienststelle, die den größten Nutzflächenanteil innehat. Das Finanzministerium kann andere Regelungen<br />
treffen.<br />
1.1.4 Nr. 1.1.3 gilt auch für angemietete Grundstücke.<br />
1.1.5 Zwischen Landesdienststellen wird ein Nutzungsentgelt als Wertausgleich nicht erhoben. Das gilt nicht für Fachverwaltungen,<br />
die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen<br />
des Landes. Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.<br />
1.2 Allgemeines Grundvermögen<br />
1.2.1 Landeseigene Grundstücke, die nicht für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im<br />
Aufgabenbereich des Landes genutzt werden (Allgemeines Grundvermögen), werden im Auftrage des Finanzministeriums<br />
von der zuständigen Bezirksregierung (Liegenschaftsverwaltung der Allgemeinen Finanzverwaltung) verwaltet.<br />
1.2.2 Landeseigene Grundstücke, die nicht oder für Dauer nicht mehr für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen<br />
des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes genutzt werden, sind dem Allgemeinen Grundvermögen zuzuführen,<br />
soweit nach Auffassung der Liegenschaftsverwaltung der Allgemeinen Finanzverwaltung nicht besondere<br />
Gründe entgegenstehen. Die bisher verwaltenden Dienststellen haben diese Grundstücke der Bezirksregierung zu<br />
übergeben; die Übergabe ist der zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.<br />
1.2.3 Die Nummern 1.2.1. und 1.2.2 gelten nicht für Grundstücke von Fachverwaltungen des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes.<br />
2. Landesgrundstücksverzeichnis<br />
Als Nachweis und Übersicht über den Grundbesitz des Landes wird ein Landesgrundstücksverzeichnis geführt. Das<br />
Nähere regelt das Finanzministerium.<br />
3. Vertretung des Landes in Grundstücksangelegenheiten<br />
Nach den besonderen Bestimmungen über die Vertretung des Landes bei Verfügungen über Grundstücke und über<br />
Rechte an Grundstücken sowie bei Verpflichtungen, derartige Gegenstände zu erwerben oder über sie zu verfügen,<br />
ist grundsätzlich die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Grundstück liegt, zur Vertretung des Landes zuständig.<br />
Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />
4. Beschaffung von Grundstücken<br />
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