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VV-LHO - TU Clausthal

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Zustimmung des Landtages getroffen werden. 2 Das Finanzministerium kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen.<br />

3 § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

Zu § 40:<br />

1. § 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame<br />

Tatbestände geschaffen werden können.<br />

2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung<br />

nach § 37 Abs. 2.<br />

3. Soweit solche Maßnahmen jedoch gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr<br />

führen, ist eine zusätzliche Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 3 erforderlich.<br />

4. Zu den Verwaltungsleistungen i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der<br />

Landesverwaltung erbracht werden.<br />

5. Die Zustimmung des Landtages nach § 40 Abs. 2 wird durch das Finanzministerium eingeholt.<br />

§ 41<br />

Haushaltswirtschaftliche Sperre<br />

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium es von seiner Einwilligung<br />

abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.<br />

§ 42<br />

Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen<br />

(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des<br />

Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Landtages und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen<br />

aus der Konjunkturausgleichsrücklage, aus besonderen Finanzzuweisungen des Bundes oder aus Krediten vorhanden<br />

sind.<br />

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zu dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des<br />

Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Zweck Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus<br />

bis zur Höhe von 3 vom Hundert des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen.<br />

(3) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung<br />

der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für die<br />

Wirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.<br />

(4) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.<br />

§ 43<br />

Kassenmittel, Betriebsmittel<br />

(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden,<br />

in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines<br />

bestimmten Betrages zu leisten (Betriebsmittel).<br />

(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden<br />

kann.<br />

Zu § 43:<br />

Eine Betriebsmittelbewirtschaftung wird z. Z. nicht durchgeführt.<br />

§ 44<br />

Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen<br />

(1) 1 Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. 2 Dabei ist zu bestimmen, wie die<br />

zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3 Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen<br />

Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4 Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises<br />

und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem<br />

Landesrechnungshof erlassen.<br />

(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet<br />

werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

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