VV-LHO - TU Clausthal
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Zustimmung des Landtages getroffen werden. 2 Das Finanzministerium kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen.<br />
3 § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
Zu § 40:<br />
1. § 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame<br />
Tatbestände geschaffen werden können.<br />
2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung<br />
nach § 37 Abs. 2.<br />
3. Soweit solche Maßnahmen jedoch gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr<br />
führen, ist eine zusätzliche Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 3 erforderlich.<br />
4. Zu den Verwaltungsleistungen i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der<br />
Landesverwaltung erbracht werden.<br />
5. Die Zustimmung des Landtages nach § 40 Abs. 2 wird durch das Finanzministerium eingeholt.<br />
§ 41<br />
Haushaltswirtschaftliche Sperre<br />
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium es von seiner Einwilligung<br />
abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.<br />
§ 42<br />
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen<br />
(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des<br />
Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Landtages und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen<br />
aus der Konjunkturausgleichsrücklage, aus besonderen Finanzzuweisungen des Bundes oder aus Krediten vorhanden<br />
sind.<br />
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zu dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des<br />
Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Zweck Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus<br />
bis zur Höhe von 3 vom Hundert des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen.<br />
(3) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung<br />
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für die<br />
Wirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.<br />
(4) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.<br />
§ 43<br />
Kassenmittel, Betriebsmittel<br />
(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden,<br />
in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines<br />
bestimmten Betrages zu leisten (Betriebsmittel).<br />
(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden<br />
kann.<br />
Zu § 43:<br />
Eine Betriebsmittelbewirtschaftung wird z. Z. nicht durchgeführt.<br />
§ 44<br />
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen<br />
(1) 1 Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. 2 Dabei ist zu bestimmen, wie die<br />
zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3 Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen<br />
Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4 Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises<br />
und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem<br />
Landesrechnungshof erlassen.<br />
(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet<br />
werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />
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