VV-LHO - TU Clausthal
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25.6 Werden andere Sachbücher (Nr. 14) geführt, so sind hierfür Nrn. 25.1 bis 25.5 sinngemäß anzuwenden.<br />
Fünfter Abschnitt: Abrechnung<br />
26. Abschlußnachweisung, Einnahme- und Ausgabeübersichten<br />
26.1 Die Landeskasse hat für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse über jeden Monatsabschluß eine Abschlußnachweisung<br />
aufzustellen.<br />
26.2 Die Abschlußnachweisung muß mindestens enthalten<br />
26.2.1 den nach dem vorhergehenden Monatsabschluß verbliebenen nicht abgerechneten Betrag,<br />
26.2.2 die Summen der Einnahmen und der empfangenen Kassenbestandsverstärkungen im Abrechnungsmonat,<br />
26.2.3 die Summe aus Nrn. 26.2.1 und 26.2.2,<br />
26.2.4 die Summen der Ausgaben und der geleisteten Ablieferungen im Abrechnungsmonat und<br />
26.2.5 den Unterschiedsbetrag zwischen den Summen nach Nrn. 26.2.3 und 26.2.4 als den noch abzurechnenden Betrag.<br />
26.3 Dem noch abzurechnenden Betrag sind gegenüberzustellen<br />
26.3.1 der Kassensollbestand,<br />
26.3.2 der Bestand aus dem Verwahrungsbuch,<br />
26.3.3 der Bestand aus dem Vorschußbuch,<br />
26.3.4 gegebenenfalls die Unterschiedsbeträge nach Nr. 24.2.4,<br />
26.3.5 gegebenenfalls die Bestände aus den nach Nr. 13.4 im Abrechnungsbuch eingerichteten Buchungsstellen,<br />
26.3.6 in der Abschlußnachweisung für den Monat Dezember der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der nach § 72<br />
Abs. 4 für das neue Haushaltsjahr gebuchten Einnahmen und Ausgaben sowie<br />
26.3.7 das Ergebnis aus Nrn. 26.3.1 bis 26.3.6.<br />
26.4 Die Ergebnisse nach Nrn. 26.3.5 und 26.3.7 müssen übereinstimmen.<br />
26.5 Der Abschlußnachweisung sind für das Finanzministerium Einnahme- und Ausgabeübersichten beizufügen, die die<br />
Ergebnisse des Titelbuchs titel-, kapitel- und einzelplanweise enthalten. Die Summen der Einnahmen und der Ausgaben<br />
müssen mit den Summen in der Abschlußnachweisung übereinstimmen. Die Einnahme- und die Ausgabeübersichten<br />
brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn ihr Inhalt im Wege des Datenträgeraustausches oder der<br />
Datenfernübertragung übermittelt wird.<br />
26.6 Die Richtigkeit der Abschlußnachweisung ist vom Kassenleiter und vom Leiter des Sachgebiets Buchführung zu bescheinigen.<br />
26.7 Die Form der Abschlußnachweisung und der Einnahme- und der Ausgabeübersichten bestimmt das Finanzministerium<br />
im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />
26.8 Die Abschlußnachweisungen der Landeskassen dienen der Landeshauptkasse als Belege für die Übernahme der<br />
Einnahmen und der Ausgaben in deren Bücher und zur Abstimmung der Eintragungen im Abrechnungsbuch.<br />
27. Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluß<br />
27.1 Zum Ausgleich von Titelverwechslungen nach Nr. 2.3 zu § 35 hat die für die unrichtige Buchungsstelle zuständige<br />
oberste Landesbehörde - ggf. im Einvernehmen mit einer anderen für die richtige Buchungsstelle zuständigen obersten<br />
Landesbehörde - eine Änderungsanordnung (vierfach) zu erteilen, die von der anordnenden Stelle bzw. der<br />
Landeskasse vorzubereiten ist, die die Titelverwechslung zu vertreten hat.<br />
27.2 Nach Durchführung der Berichtigungsbuchung durch die Landeshauptkasse leitet diese der betroffenen Landeskasse<br />
zwei Ausfertigungen der Änderungsanordnung als Belege für die berührten Buchungsstellen zu.<br />
B. Buchführung über Wertgegenstände<br />
28. Ein- und Auslieferungsbuch<br />
28.1 Zum Nachweis der Einlieferung und der Auslieferung von Wertgegenständen (Nr. 55 zu § 70) - mit Ausnahme der<br />
Wertzeichen und geldwerten Drucksachen - sowie der Bestandsänderungen hat die Kasse ein Ein- und Auslieferungsbuch<br />
zu führen. Für die gerichtlichen Werthinterlegungen (Nr. 55.1 zu § 70) ist ein besonderer Abschnitt einzurichten;<br />
weitere Abschnitte können eingerichtet werden, wenn es zweckmäßig ist.<br />
28.2 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen<br />
28.2.1 die laufende Nummer,<br />
28.2.2 der Tag der Einlieferung oder der Auslieferung,<br />
28.2.3 die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes,<br />
28.2.4 bei Urkunden über Kapitalbeträge der Nennwert,<br />
28.2.5 der Name des Einlieferers oder des Empfangsberechtigten und<br />
28.2.6 die Bezugnahme auf den Beleg und - soweit erforderlich - gegenseitige Hinweise oder der Hinweis auf ein anderes<br />
Buch.<br />
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