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VV-LHO - TU Clausthal

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Ausführung des Haushaltsplans<br />

§ 34<br />

Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben<br />

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.<br />

(2) 1 Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung<br />

erforderlich sind. 2 Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen,<br />

die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.<br />

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.<br />

(4) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen<br />

zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums.<br />

Zu § 34:<br />

1. Verteilung der Haushaltsmittel<br />

1.1 Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (§ 1) übersendet das Finanzministerium<br />

den obersten Landesbehörden je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen<br />

außerdem mit, welche Teile von Einzelplänen, die bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,<br />

Planstellen und anderen Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthalten, auf sie entfallen.<br />

1.2 Die obersten Landesbehörden verteilen die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,<br />

Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten<br />

Dienststellen, indem sie diesen<br />

1.2.1 den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans in beglaubigter Form oder<br />

1.2.2 eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt<br />

nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Planstellen und anderen Stellen<br />

(Kassenanschlag) oder<br />

1.2.3 eine besondere Verfügung übersenden.<br />

1.3 Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen<br />

nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung<br />

vorgesehenen Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden.<br />

1.4 Die verteilenden Stellen prüfen, ob von den durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung zu verteilenden<br />

Ausgaben ein Teil für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden soll.<br />

1.5 Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung sind die Ausgabereste und<br />

die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, daß die Ausgabereste, über die nach § 45 Abs. 4 verfügt werden<br />

darf, den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden.<br />

1.6 Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3 vgl. Nr. 3.2 zu § 9.<br />

1.7 Über die durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,<br />

Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen.<br />

1.8 Mit der Übersendung des Haushaltsplans nach Nr. 1.1 und mit der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3 ist die<br />

Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt.<br />

1.9 Soweit es sachdienlich ist, können die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und<br />

anderen Stellen einer Dienststelle Titelverwaltern dieser Dienststelle oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung<br />

übertragen werden. Wegen der Zuständigkeit bei der Übertragung der Bewirtschaftung und wegen der Einzelheiten<br />

des Verfahrens vgl. Nr. 3.1 zu § 9.<br />

1.10 Werden Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so sind<br />

1.10.1 für den Nachweis der Einnahmen, Ausgaben, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des<br />

Landes veranschlagt sind, § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,<br />

1.10.2 für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften<br />

zu beachten,<br />

1.10.3 für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes zu verwenden und,<br />

1.10.4 soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes handelt, § 73 BHO nebst den dazu<br />

bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden.<br />

Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die<br />

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.<br />

1.11 Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände (im folgenden GV genannt) Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen<br />

Bewirtschaftung zugewiesen, so sind<br />

1.11.1 für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben § 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,<br />

1.11.2 für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten,<br />

1.11.3 für Kassenanordnungen an die Landeskassen die Vordrucke des Landes zu verwenden und,<br />

1.11.4 soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Landes handelt, § 73 nebst den dazu ergangenen<br />

Verwaltungsvorschriften anzuwenden.<br />

Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die<br />

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.<br />

1.12 Werden Gemeinden oder GV Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gilt<br />

für sie Nr. 1.10 Satz 1 entsprechend.<br />

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