VV-LHO - TU Clausthal
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4.1 Der Liegenschaftsbedarf des Landes ist in erster Linie aus dem Allgemeinen Grundvermögen zu decken (vgl. Nr. 5).<br />
4.2 Stehen nach Auskunft der zuständigen Bezirksregierung für den vorgesehenen Zweck geeignete landeseigene<br />
Grundstücke nicht zur Verfügung oder können sie nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise verfügbar gemacht werden,<br />
so dürfen Grundstücke für Zwecke des Landes erworben, gemietet oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn<br />
die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Grundstücke zur Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer<br />
Zeit erforderlich sind (§ 63 Abs. 1). Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />
4.3 Bei der Auswahl von Baugrundstücken ist die zuständige Bauverwaltung zu beteiligen.<br />
5. Abgabe von Grundstücken innerhalb der Landesverwaltung<br />
5.1 Die Abgabe landeseigener Grundstücke aus dem Allgemeinen Grundvermögen wird durch Vereinbarung zwischen<br />
der zuständigen Bezirksregierung und der Dienststelle geregelt, bei der ein Bedarf auftritt.<br />
5.1.1 Bei Dauerbedarf gehen die abzugebenden Grundstücke in das Verwaltungsgrundvermögen (Nr. 1.1.1) der übernehmenden<br />
Dienststelle über. Bei vorübergehendem Bedarf verbleiben die abgegebenen Grundstücke im Allgemeinen<br />
Grundvermögen.<br />
5.1.2 Die Abgabe von Grundstücken aus dem Allgemeinen Grundvermögen durch die Bezirksregierung ist dem Finanzministerium<br />
anzuzeigen.<br />
5.1.3 Ein Entgelt für die Abgabe von Grundstücken wird mit Ausnahme von Nr. 5.3 nicht erhoben (§ 61 Abs. 2 letzter Halbsatz).<br />
5.2 Bei unmittelbarer Abgabe von Grundstücken von einer Dienststelle an eine Dienststelle eines anderen Geschäftsbereichs<br />
ist die zuständige Bezirksregierung (Liegenschaftsverwaltung der Allgemeinen Finanzverwaltung) zu beteiligen.<br />
Nr. 5.1.3 ist anzuwenden.<br />
5.3 Von Fachverwaltungen des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetrieben<br />
oder Sondervermögen des Landes ist für die dauernde Abgabe landeseigener Grundstücke ein Entgelt in<br />
Höhe des vollen Wertes, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses<br />
zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn Einrichtungen i.S. des ersten Satzes in ihrem Besitz befindliche Grundstücke<br />
an andere Landesdienststellen abgeben. Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen.<br />
Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />
5.4 Werden Grundstücke vorübergehend nicht für eigene Verwaltungszwecke benötigt, so sind sie für diese Zeit im Benehmen<br />
mit der zuständigen Bezirksregierung für andere Verwaltungsaufgaben des Landes oder in wirtschaftlicher<br />
Weise zu verwenden.<br />
6. Veräußerung von Grundstücken an Dritte<br />
6.1 Grundstücke dürfen nur veräußert werden, wenn sie entbehrlich sind, d. h. in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.<br />
Die Feststellung, ob ein Grundstück für das Land entbehrlich ist (§ 63 Abs. 2), trifft die zuständige Bezirksregierung.<br />
6.2 Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen.<br />
6.3 Grundstücke können nach den Richtlinien des Finanzministeriums (Anlage) von der Bezirksregierung (Liegenschaftsverwaltung<br />
der Allgemeinen Finanzverwaltung) in eigener Verantwortung veräußert werden, wenn der volle<br />
Wert der Grundstücke unterhalb der festgesetzten Grenzen liegt. Für Fachverwaltungen, die unter betriebswirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten geführt werden, und für die Straßenbauverwaltung können von der zuständigen obersten<br />
Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Sonderregelungen getroffen werden.<br />
6.4 Im Kaufvertrag ist vorzusehen, daß der Kaufpreis für ein Grundstück grundsätzlich in einer Summe bei Vertragsabschluß,<br />
spätestens bei der Auflassung, entrichtet wird. Ist der Käufer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, kann<br />
der Kaufpreis aus verwaltungstechnischen Gründen innerhalb von einem Monat nach Auflassung gezahlt werden.<br />
Eine Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen ist nur zulässig, wenn dies im Interesse des Landes liegt, wenn das zu<br />
verkaufende Grundstück ganz oder überwiegend dem sozialen Wohnungsbau dient oder dienen soll oder wenn es in<br />
begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.<br />
6.5 Werden Zahlungserleichterungen nach Nr. 6.4 gewährt, so ist vorzusehen, daß mindestens ein Drittel des Grundstückskaufpreises<br />
beim Abschluß des Kaufvertrages, spätestens bei der Auflassung, der Rest äußerstenfalls in fünf<br />
Jahresraten gezahlt wird. Das Restkaufgeld ist regelmäßig durch Eintragung eines erststelligen Grundpfandrechts im<br />
Grundbuch des Kaufgrundstücks zu sichern. Für das jeweilige Restkaufgeld ist eine Verzinsung von jährlich 2 v.H. über<br />
dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S.<br />
1242) in der jeweils geltenden Fassungvorzusehen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />
6.6 Erfolgt die Übergabe des Grundstücks aus besonderen Gründen vor der Zahlung des Kaufpreises (vorzeitige Besitzüberlassung),<br />
so ist für die Dauer der vorzeitigen Besitzüberlassung der Kaufpreis mit jährlich 2 v. H. über dem jeweils<br />
geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in<br />
der jeweils geltenden Fassung zu verzinsen.<br />
6.7 Wird mit der Veräußerung ein bestimmter Zweck verfolgt, ist dieser grundsätzlich durch ein Wiederkaufsrecht dinglich<br />
zu sichern. Als Wiederkaufspreis für den Grund und Boden ist der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt<br />
des Wiederkaufs, höchstens der ursprüngliche Verkaufspreis, zu vereinbaren.<br />
6.8 Ein erheblicher Wert i.S. von § 64 Abs. 2 ist gegeben, wenn der volle Wert mehr als 2 Mill. DM beträgt. Von besonderer<br />
Bedeutung sind Grundstücke von erheblichem künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert. Darüber<br />
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