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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 72<br />

Buchung nach Haushaltsjahren<br />

(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für<br />

die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.<br />

(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem<br />

sie eingegangen oder geleistet worden sind.<br />

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden,<br />

sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.<br />

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:<br />

1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;<br />

2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim<br />

Empfänger vorher gezahlt werden müssen;<br />

3. im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten<br />

Monat des neuen Haushaltsjahres.<br />

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie<br />

damit zusammenhängende Kosten.<br />

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.<br />

§ 73<br />

Nachweis über das Vermögen und die Schulden<br />

1 2<br />

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

Zu § 73:<br />

1. Vermögen<br />

Zum Vermögen des Landes gehören das Grundvermögen (Nr. 3), das bewegliche Vermögen (Nr. 4), die Forderungen<br />

(Nr. 5), die Beteiligungen (Nr. 6) und die Landesbetriebe (Nr. 7).<br />

2. Zweck des Vermögensnachweises<br />

Der Nachweis dient der Verwaltung des Landesvermögens und der Planung, der Nachweis des beweglichen Vermögens<br />

insbesondere auch der Ressourcenplanung und dem Gerätemanagement. Er ermöglicht die Kontrolle des Bestandes<br />

sowie dessen Erschließung mit dem Ziel einer effektiven Nutzung durch die öffentliche Verwaltung und gegebenenfalls<br />

durch Benutzerinnen und Benutzer.<br />

3. Grundvermögen<br />

Über den Bestand und die Veränderungen beim Grundvermögen wird durch das MF ein Landesgrundstücksverzeichnis<br />

geführt.<br />

4. Bewegliches Vermögen<br />

Als Nachweis über das bewegliche Vermögen führen die zuständigen Dienststellen nach den Bestimmungen der<br />

Anlage die dort genannten Bestandsverzeichnisse.<br />

5. Forderungen<br />

Der Nachweis über Forderungen des Landes einschließlich dessen Sondervermögen aus Darlehen und ähnlichen<br />

Rechtsgeschäften (Titel 141 71 und die Obergruppen 17, 18, und 85 87) wird vom MF geführt.<br />

5.1 Die vermögenswirksamen Veränderungen mit haushaltsmäßiger Zahlung (Zu- und Abgänge) werden vom MF ermittelt.<br />

Vermögenswirksame Veränderungen ohne haushaltsmäßige Zahlung (z.B. Erlaß im Sinne von Nr. 3 zu § 59 oder<br />

Umwandlung von Zuschüssen in Darlehen) sind dem MF von den Kassen des Landes bis zum 30. April des folgenden<br />

Jahres mitzuteilen.<br />

5.2 Die Karteikarten für Darlehen (Vordrucknummer 042 000 059) sind unter Beachtung der Nrn. 9 und 18 zu § 71 zu<br />

führen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren gilt Satz 1 sinngemäß. Die Kasse darf ein Darlehen (Obergruppen 85<br />

und 86) erst auszahlen, wenn sie den Betrag in einem Darlehenskonto erfaßt hat. Die Erfassung ist in der Auszahlungsanordnung<br />

von der die Darlehenskartei oder -datei führenden Person zu bescheinigen. Die Summe der "Zugänge<br />

mit haushaltsmäßiger Zahlung" auf allen Darlehenskonten einer Kasse muß mit der Summe der Ausgaben der<br />

Obergruppen 85 und 86 dieser Kasse im Haushaltsjahr übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist durch einen<br />

Seite 73 von 228<br />

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