VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 72<br />
Buchung nach Haushaltsjahren<br />
(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für<br />
die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.<br />
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem<br />
sie eingegangen oder geleistet worden sind.<br />
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden,<br />
sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.<br />
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:<br />
1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;<br />
2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim<br />
Empfänger vorher gezahlt werden müssen;<br />
3. im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten<br />
Monat des neuen Haushaltsjahres.<br />
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie<br />
damit zusammenhängende Kosten.<br />
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.<br />
§ 73<br />
Nachweis über das Vermögen und die Schulden<br />
1 2<br />
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im<br />
Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />
Zu § 73:<br />
1. Vermögen<br />
Zum Vermögen des Landes gehören das Grundvermögen (Nr. 3), das bewegliche Vermögen (Nr. 4), die Forderungen<br />
(Nr. 5), die Beteiligungen (Nr. 6) und die Landesbetriebe (Nr. 7).<br />
2. Zweck des Vermögensnachweises<br />
Der Nachweis dient der Verwaltung des Landesvermögens und der Planung, der Nachweis des beweglichen Vermögens<br />
insbesondere auch der Ressourcenplanung und dem Gerätemanagement. Er ermöglicht die Kontrolle des Bestandes<br />
sowie dessen Erschließung mit dem Ziel einer effektiven Nutzung durch die öffentliche Verwaltung und gegebenenfalls<br />
durch Benutzerinnen und Benutzer.<br />
3. Grundvermögen<br />
Über den Bestand und die Veränderungen beim Grundvermögen wird durch das MF ein Landesgrundstücksverzeichnis<br />
geführt.<br />
4. Bewegliches Vermögen<br />
Als Nachweis über das bewegliche Vermögen führen die zuständigen Dienststellen nach den Bestimmungen der<br />
Anlage die dort genannten Bestandsverzeichnisse.<br />
5. Forderungen<br />
Der Nachweis über Forderungen des Landes einschließlich dessen Sondervermögen aus Darlehen und ähnlichen<br />
Rechtsgeschäften (Titel 141 71 und die Obergruppen 17, 18, und 85 87) wird vom MF geführt.<br />
5.1 Die vermögenswirksamen Veränderungen mit haushaltsmäßiger Zahlung (Zu- und Abgänge) werden vom MF ermittelt.<br />
Vermögenswirksame Veränderungen ohne haushaltsmäßige Zahlung (z.B. Erlaß im Sinne von Nr. 3 zu § 59 oder<br />
Umwandlung von Zuschüssen in Darlehen) sind dem MF von den Kassen des Landes bis zum 30. April des folgenden<br />
Jahres mitzuteilen.<br />
5.2 Die Karteikarten für Darlehen (Vordrucknummer 042 000 059) sind unter Beachtung der Nrn. 9 und 18 zu § 71 zu<br />
führen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren gilt Satz 1 sinngemäß. Die Kasse darf ein Darlehen (Obergruppen 85<br />
und 86) erst auszahlen, wenn sie den Betrag in einem Darlehenskonto erfaßt hat. Die Erfassung ist in der Auszahlungsanordnung<br />
von der die Darlehenskartei oder -datei führenden Person zu bescheinigen. Die Summe der "Zugänge<br />
mit haushaltsmäßiger Zahlung" auf allen Darlehenskonten einer Kasse muß mit der Summe der Ausgaben der<br />
Obergruppen 85 und 86 dieser Kasse im Haushaltsjahr übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist durch einen<br />
Seite 73 von 228<br />
F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc