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VV-LHO - TU Clausthal

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Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die<br />

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.<br />

1.13 Werden anderen Stellen außerhalb der Landesverwaltung Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung<br />

zugewiesen, so gelten für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

des Landes, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen zuläßt bzw. zugelassen hat.<br />

2. Anordnungsbefugnis<br />

2.1 Der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen<br />

(Anordnungsbefugnis). Er kann die Befugnis auf andere Bedienstete übertragen (Anordnungsbefugte). Im übrigen<br />

ist Nr. 3.1 zu § 9 zu beachten.<br />

2.2 Der Beauftragte für den Haushalt teilt der zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach dem Muster der Anlage 1 die<br />

Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und die Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis<br />

Berechtigten mit. Die Mitteilung ist von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.<br />

2.3 Erlischt die Anordnungsbefugnis, so ist dies der zuständigen Kasse oder Zahlstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

3. Grundsätze der Erhebung von Einnahmen<br />

3.1 Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan<br />

überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch<br />

Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen<br />

zu schaffen.<br />

3.2 Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig.<br />

In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner,<br />

Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.<br />

3.3 Teilbeträge sind möglichst in gleicher Höhe, Fälligkeitstermine jeweils auf den 1. oder 15. eines Monats festzusetzen.<br />

4. Erhebung von Verzugszinsen*)<br />

4.1 Beim Abschluß und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen,<br />

sind zugunsten des Landes für den Fall des Verzugs Zinsen in Höhe von 3 v. H. jährlich über dem jeweils geltenden<br />

Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils<br />

geltenden Fassung - bei verzinslichen Forderungen mindestens jedoch ein Zinssatz in Höhe von 2 v. H. über dem<br />

für die Hauptforderung geltenden Zinssatz - sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu vereinbaren.<br />

Bei der Zahlungsregelung von Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Schuldverhältnissen (z.B.<br />

ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung) ist eine entsprechende Regelung anzustreben. Der am<br />

Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.<br />

4.2 Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine<br />

Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v. H. gemäß § 288<br />

Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser<br />

bemißt sich nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzugs. Aus<br />

Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in aller Regel unterstellt werden, daß als Verzugsschaden gleichfalls<br />

insgesamt ein Betrag in Höhe von 3 v. H. jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes<br />

vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommt.<br />

Erhebt der Schuldner Einwendungen gegen die Höhe des Verzugsschadens, ist der übergeordneten Stelle zu berichten.<br />

Die zuständige oberste Landesbehörde beteiligt ggf. das Finanzministerium.<br />

4.3 Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich<br />

daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht<br />

keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.<br />

4.4 Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten<br />

des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 12 v. H. eintragen zu lassen.<br />

4.5 Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 284 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der<br />

Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit<br />

ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.<br />

4.6 Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen.<br />

4.7 Das Finanzministerium kann zulassen, daß für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet<br />

oder neue Sonderregelungen getroffen werden.<br />

*) Hinweis: RdErl. d. MF v. 20.7.2000 und v. 20.12.2001<br />

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