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VV-LHO - TU Clausthal

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11 .6 Für den Erwerb von Grundstücken für Hochbaumaßnahmen sind Mittel des Grundstocks grundsätzlich nur vorübergehend<br />

in Anspruch zu nehmen (Vorfinanzierung). Die Grunderwerbskosten nach Satz 1 sind im Haushaltsplan bei<br />

den Hochbaumaßnahmen zu veranschlagen und dem Grundstock unverzüglich wieder zuzuführen (Fondsausgleich),<br />

sobald Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen.<br />

11.7 Für den Bereich der Domänen- und der Forstverwaltung ist beim Grundstock die Rechnungsabteilung "Agrarstrukturfonds"<br />

eingerichtet, über dessen Mittel die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

verfügt. Nr. 11.6 ist für Hochbaumaßnahmen dieser Verwaltungen nicht anzuwenden.<br />

Seite 19 von 228<br />

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