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VV-LHO - TU Clausthal

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Vergleich mit den entsprechenden Summen aus den Zusammenstellungen aller Darlehenskonten (Nr. 9.5 zu § 80)<br />

darzustellen.<br />

6. Beteiligungen<br />

Über Beteiligungen des Landes (§ 65) führt das Finanzministerium als Nachweis ein Verzeichnis, das als Beilage<br />

zum Haushaltsplan abgedruckt wird. Nicht erfaßt werden Mitgliedschaften des Landes in Genossenschaften.<br />

7. Landesbetriebe<br />

Über Landesbetriebe ihres Geschäftsbereichs, die gemäß § 87 Jahresabschlüsse aufstellen, führt die jeweilige oberste<br />

Landesbehörde den Nachweis durch die Jahresabschlüsse.<br />

8. Schulden<br />

Der Nachweis über die Schulden wird nach dem Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom<br />

30.11.1954 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.7.1985 (Nds. GVBl. S.246), vom<br />

Finanzministerium geführt.<br />

9. Verfahren<br />

Verzeichnisse werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren geführt. Die vom NLVwA hierfür entwickelten oder<br />

von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Verfahren sind anzuwenden. Sie müssen die Mindestanforderungen<br />

der Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts, Kassen und Rechnungswesen<br />

(RdErl. vom 15.02.1988, Nds. MBl. S. 242) erfüllen.<br />

Seite 74 von 228<br />

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