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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 8<br />

Grundsatz der Gesamtdeckung<br />

1 Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2 Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen<br />

Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder<br />

die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.<br />

Zu § 8:<br />

1. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung (Zweckbindung) sind gegeben, wenn<br />

1.1 eine Zweckbindung durch Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder<br />

1.2 die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder<br />

1.3 der Haushaltsplan dies zuläßt.<br />

2. Die Einnahmen und Ausgaben zu den Nrn. 1.1 und 1.2 sind - wie zu Nr. 1.3 - im Haushaltsplan mit einem Haushaltsvermerk<br />

zu versehen (vgl. Nr. 3 zu § 17).<br />

3. Bei einer Zweckbestimmung dürfen Ausgaben bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden.<br />

Können überplanmäßige Einnahmen eingehen, kann bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk ausgebracht<br />

werden.<br />

4. Sind für die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel Ausgaben im Haushaltsplan nicht<br />

veranschlagt, so sind diese wie über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln. Ist mit der Annahme dieser<br />

Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes verbunden oder entstehen Folgekosten für den Landeshaushalt,<br />

so dürfen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Landesmitteln Verpflichtungen erst dann eingegangen werden,<br />

wenn die Bewilligung dieser Mittel gewährleistet ist.<br />

§ 9<br />

Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt<br />

(1) 1 Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter<br />

für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.<br />

2 Die oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden,<br />

soweit nicht durch ihre Organisation eine andere Regelung geboten ist.<br />

(2) 1 Der oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen<br />

für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. 2 Im Übrigen ist die<br />

oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. 3 Einzelne Aufgaben bei der<br />

Ausführung des Haushaltsplans können übertragen werden.<br />

Zu § 9:<br />

1. Bestellung des Beauftragten für den Haushalt<br />

1.1 Der Beauftragte für den Haushalt wird von dem Leiter der Dienststelle bestellt, soweit er diese Aufgabe nicht<br />

selbst wahrnimmt. Er ist dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Landesbehörden<br />

und bei großen Mittelbehörden kann er dessen ständigem Vertreter unmittelbar oder einem Abteilungsleiter unterstellt<br />

werden.<br />

1.2 Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiter die Aufgaben<br />

des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgaben der für<br />

Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder einer seiner Vorgesetzten zu bestellen.<br />

1.3 Die Bestellung zum Beauftragten für den Haushalt ist der zuständigen Kasse mitzuteilen.<br />

2. Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans<br />

Der Beauftragte für den Haushalt hat<br />

2.1 im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken.<br />

2.2 dafür zu sorgen, daß die Beiträge für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans nach Form und Inhalt<br />

richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,<br />

2.3 zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich<br />

benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und Stellen in den Voranschlag<br />

aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, hat er für eine möglichst<br />

zutreffende Schätzung zu sorgen. Dies gilt auch für die Fälle des § 26 - Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger<br />

-.<br />

2.4 insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen<br />

und Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind.<br />

2.5 die Unterlagen gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind. Er kann sich nach seinem Ermessen<br />

vertreten lassen.<br />

3. Ausführung des Haushaltsplans<br />

3.1 Übertragung der Bewirtschaftung<br />

Seite 2 von 228<br />

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