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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 74<br />

Buchführung bei Landesbetrieben<br />

(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung<br />

nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu<br />

buchen.<br />

(2) Landesbetriebe haben eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.<br />

(3) 1 Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2 Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium zulassen.<br />

Alle Buchungen sind zu belegen.<br />

Zu § 75:<br />

§ 75<br />

Belegpflicht<br />

Inhaltsübersicht<br />

Nr. 1 Begriff und Arten der Belege<br />

Nr. 2 Zuständigkeiten<br />

Nr. 3 Begriff und Bestandteile der Rechnungsbelege<br />

Nr. 4 Führung des Nachweises der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und der<br />

Zahlungen<br />

Nr. 5 Begriff und Bestandteile der Kassenbelege<br />

Nr. 6 Belege in Zahlstellen<br />

Nr. 7 Arbeitsablaufbelege<br />

Nr. 8 Andere Belege<br />

Nr. 9 Ordnen der Rechnungsbelege<br />

Nr. 10 Ordnen der Kassenbelege<br />

Nr. 11 Ordnen der sonstigen Belege<br />

Nr. 12 Aufbewahren der Belege<br />

1. Begriff und Arten der Belege<br />

1.1 Belege sind visuell lesbare Unterlagen für<br />

1.1.1 die Buchungen der Kasse oder einer sonst für Buchungen zuständigen Stelle,<br />

1.1.2 die Eintragungen der Zahlstelle und<br />

1.1.3 die Sicherung des Arbeitsablaufs bei Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen nach Nr. 3.1 HKR-ADV-Best. (Anlage<br />

2 zu § 79).<br />

1.2 Durch einen Beleg können mehrere Buchungen oder Eintragungen belegt werden. Führt eine Buchung in einem<br />

automatisierten Verfahren zu weiteren Buchungen, so werden diese durch den Beleg für die ursprüngliche Buchung<br />

belegt.<br />

1.3 Beim beleglosen Datenträgeraustausch kann bei Einnahmen auf Kassenbelege für die einzelnen Fälle verzichtet<br />

werden, wenn der Datenträger alle für die Buchung der Einzahlungen und die für eine spätere Bearbeitung etwa<br />

notwendigen Daten enthält und diese Einzahlungen einzeln im Hauptzeitbuch oder in Vorbüchern zum Hauptzeitbuch<br />

gebucht werden.<br />

1.4 Für die Übertragung von Belegen auf andere Speichermedien gelten die Nrn. 7 bis 13 der Anlage zu § 71<br />

1.5 Als Arten der Belege sind zu unterscheiden<br />

1.5.1 Rechnungsbelege (Nrn. 3 und 4),<br />

1.5.2 Kassenbelege (Nr. 5) und<br />

1.5.3 sonstige Belege (Nrn. 6 und 7).<br />

2. Zuständigkeiten<br />

2.1 Das Aufbewahren der begründenden Unterlagen (Nr. 10.1 zu § 70) obliegt der anordnenden Stelle.<br />

2.2 Hat das Finanzministerium die Buchführung ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen (Nr. 3.2 zu § 79), so<br />

obliegt diesen Stellen insoweit auch das Aufbewahren der Belege; die Bestimmungen der Nrn. 3 bis 12 sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

3. Begriff und Bestandteile der Rechnungsbelege<br />

3.1 Rechnungsbelege sind Belege für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern (Nr. 3.1 zu § 80).<br />

3.2 Rechnungsbelege bestehen aus<br />

3.2.1 den Kassenanordnungen und ihren Anlagen (Nrn. 1 bis 22, 25 und 26 zu § 70), den Unterlagen zu allgemeinen<br />

Zahlungsanordnungen (Nr. 22.2 zu § 70) oder den kasseninternen Aufträgen (Nr. 27 zu § 70),<br />

3.2.2 den Hinweisen, die die Verbindung zum Rechnungslegungsbuch - ggf. über die Zeitbücher - herstellen, und<br />

3.2.3 den Nachweisen der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und der Zahlungen<br />

(Nr. 4).<br />

3.3 Zu den Rechnungsbelegen gehören außerdem<br />

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