VV-LHO - TU Clausthal
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§ 74<br />
Buchführung bei Landesbetrieben<br />
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung<br />
nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu<br />
buchen.<br />
(2) Landesbetriebe haben eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.<br />
(3) 1 Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2 Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem<br />
Finanzministerium zulassen.<br />
Alle Buchungen sind zu belegen.<br />
Zu § 75:<br />
§ 75<br />
Belegpflicht<br />
Inhaltsübersicht<br />
Nr. 1 Begriff und Arten der Belege<br />
Nr. 2 Zuständigkeiten<br />
Nr. 3 Begriff und Bestandteile der Rechnungsbelege<br />
Nr. 4 Führung des Nachweises der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und der<br />
Zahlungen<br />
Nr. 5 Begriff und Bestandteile der Kassenbelege<br />
Nr. 6 Belege in Zahlstellen<br />
Nr. 7 Arbeitsablaufbelege<br />
Nr. 8 Andere Belege<br />
Nr. 9 Ordnen der Rechnungsbelege<br />
Nr. 10 Ordnen der Kassenbelege<br />
Nr. 11 Ordnen der sonstigen Belege<br />
Nr. 12 Aufbewahren der Belege<br />
1. Begriff und Arten der Belege<br />
1.1 Belege sind visuell lesbare Unterlagen für<br />
1.1.1 die Buchungen der Kasse oder einer sonst für Buchungen zuständigen Stelle,<br />
1.1.2 die Eintragungen der Zahlstelle und<br />
1.1.3 die Sicherung des Arbeitsablaufs bei Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen nach Nr. 3.1 HKR-ADV-Best. (Anlage<br />
2 zu § 79).<br />
1.2 Durch einen Beleg können mehrere Buchungen oder Eintragungen belegt werden. Führt eine Buchung in einem<br />
automatisierten Verfahren zu weiteren Buchungen, so werden diese durch den Beleg für die ursprüngliche Buchung<br />
belegt.<br />
1.3 Beim beleglosen Datenträgeraustausch kann bei Einnahmen auf Kassenbelege für die einzelnen Fälle verzichtet<br />
werden, wenn der Datenträger alle für die Buchung der Einzahlungen und die für eine spätere Bearbeitung etwa<br />
notwendigen Daten enthält und diese Einzahlungen einzeln im Hauptzeitbuch oder in Vorbüchern zum Hauptzeitbuch<br />
gebucht werden.<br />
1.4 Für die Übertragung von Belegen auf andere Speichermedien gelten die Nrn. 7 bis 13 der Anlage zu § 71<br />
1.5 Als Arten der Belege sind zu unterscheiden<br />
1.5.1 Rechnungsbelege (Nrn. 3 und 4),<br />
1.5.2 Kassenbelege (Nr. 5) und<br />
1.5.3 sonstige Belege (Nrn. 6 und 7).<br />
2. Zuständigkeiten<br />
2.1 Das Aufbewahren der begründenden Unterlagen (Nr. 10.1 zu § 70) obliegt der anordnenden Stelle.<br />
2.2 Hat das Finanzministerium die Buchführung ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen (Nr. 3.2 zu § 79), so<br />
obliegt diesen Stellen insoweit auch das Aufbewahren der Belege; die Bestimmungen der Nrn. 3 bis 12 sind entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
3. Begriff und Bestandteile der Rechnungsbelege<br />
3.1 Rechnungsbelege sind Belege für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern (Nr. 3.1 zu § 80).<br />
3.2 Rechnungsbelege bestehen aus<br />
3.2.1 den Kassenanordnungen und ihren Anlagen (Nrn. 1 bis 22, 25 und 26 zu § 70), den Unterlagen zu allgemeinen<br />
Zahlungsanordnungen (Nr. 22.2 zu § 70) oder den kasseninternen Aufträgen (Nr. 27 zu § 70),<br />
3.2.2 den Hinweisen, die die Verbindung zum Rechnungslegungsbuch - ggf. über die Zeitbücher - herstellen, und<br />
3.2.3 den Nachweisen der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und der Zahlungen<br />
(Nr. 4).<br />
3.3 Zu den Rechnungsbelegen gehören außerdem<br />
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