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VV-LHO - TU Clausthal

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Inhalt<br />

Seite 102 von 228<br />

F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc<br />

Anlage 2<br />

(zu Nr. 19 zu § 79)<br />

Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />

(HKR-ADV-Best.)*)<br />

Nr. 1 Geltungsbereich<br />

Nr. 2 Unterrichtung, Einwilligungsverfahren<br />

Nr. 3 Verantwortlichkeiten, Verfahrensgestaltung, Freigabe<br />

Nr. 4 Verfahrenssicherheit<br />

Nr. 5 Prüfung der Verfahrensabläufe<br />

Nr. 6 Begriffserläuterungen<br />

1. Geltungsbereich<br />

Für automatisierte Verfahren im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, die die Bewirtschaftung<br />

von Haushaltsmitteln im Haushaltsvollzugssystem des Landes (HVS), die Zahlbarmachung, Buchführung oder<br />

Rechnungslegung betreffen (HKR-ADV-Verfahren), gelten die nachfolgenden Bestimmungen.<br />

2. Unterrichtung, Einwilligungsverfahren<br />

2.1 Das Finanzministerium und der Landesrechnungshof sind über beabsichtigte HKR-ADV-Verfahren so rechtzeitig<br />

zu unterrichten, dass sie gegebenenfalls die Gestaltung der Verfahren beeinflussen können. Zur Unterrichtung<br />

kann eine Ausfertigung der „Anmeldung eines IuK-Technik-Vorhabens“ nach den IuK-Technik-Grundsätzen verwendet<br />

werden.<br />

2.2 Sollen HKR-ADV-Verfahren eingesetzt oder geändert werden, so bedarf es der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />

Das Finanzministerium hat gegebenenfalls das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herbeizuführen.<br />

Für die Einwilligung ist eine allgemein verständliche Kurzbeschreibung des Automationsvorhabens mit den<br />

nach Nrn. 3 und 4 notwendigen Unterlagen (Freigabebescheinigung, Risikoanalyse, Berechtigungskonzept)<br />

vorzulegen.<br />

2.3 Dem Finanzministerium und gegebenenfalls dem Landesrechnungshof ist Gelegenheit zu geben, am Test des<br />

Verfahrens teilzunehmen.<br />

3. Verantwortlichkeiten, Verfahrensgestaltung, Freigabe<br />

3.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist für die Ordnungsmäßigkeit - insbesondere die<br />

Richtigkeit der Programme -, die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit des HKR-ADV-Verfahrens sowie für den<br />

Schutz der damit gespeicherten Daten verantwortlich.<br />

3.2 Bei der Gestaltung von HKR-ADV-Verfahren sind neben den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (<strong>LHO</strong>)<br />

die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter<br />

Buchführungssysteme (GoBS)*) zu beachten.<br />

Die Bewirtschaftungsvorgänge sind so zu gestalten, dass die damit verbundenen Zahlungen, Buchungen und<br />

Mahnungen automatisiert ablaufen können.<br />

3.3 Nach einem beanstandungsfreien Test hat die nach Nr. 3.1 zuständige Stelle eine Freigabebescheinigung zu erteilen.<br />

Damit wird die Verantwortung übernommen, dass die für die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des HKR-<br />

ADV-Verfahrens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.<br />

Bei HKR-ADV-Vorverfahren zum Haushaltsvollzugssystem des Landes (HVS) sind für die Übermittlung der Ergebnisse<br />

in das HVS die Schnittstellenregelungen zu beachten. Der Freigabebescheinigung ist in diesen Fällen<br />

eine Bescheinigung über einen beanstandungsfreien Schnittstellentest beizufügen.<br />

*) RdErl. d. MF v. 17.6.2002 (Nds. MBl. S. 501)<br />

**) BStBl. I 1995 S. 740

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