VV-LHO - TU Clausthal
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§ 71<br />
Buchführung<br />
(1) 1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu<br />
führen. 2 Der Nachweis der Zahlungen bei global veranschlagten Einnahmen und Ausgaben muss der sonst vorgesehenen<br />
Ordnung entsprechen.<br />
(2) 1 Das Finanzministerium soll für eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen, die durch Landesbehörden<br />
verwaltet werden, die Buchführung anordnen; für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann es die Buchführung<br />
anordnen. 2 Das Finanzministerium regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,<br />
1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,<br />
2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen,<br />
an der sie im Fall der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.<br />
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.<br />
Zu § 71:<br />
Inhaltsübersicht<br />
A. Buchführung über Zahlungen, Geldforderungen und wiederkehrende Verpflichtungen<br />
Erster Abschnitt: Allgemeines<br />
Nr. 1 Zweck der Buchführung<br />
Nr. 2 Zuständigkeiten<br />
Nr. 3 Grundsätze der Buchführung<br />
Zweiter Abschnitt: Bücher<br />
Erster Unterabschnitt: Allgemeines<br />
Nr. 4 Arten der Bücher<br />
Zweiter Unterabschnitt: Zeitbücher<br />
Nr. 5 Hauptzeitbuch<br />
Nr. 6 Vorbücher zum Hauptzeitbuch<br />
Nr. 7 Tagesabschlußbuch<br />
Dritter Unterabschnitt: Sachbücher<br />
Nr. 8 Titelbuch<br />
Nr. 9 Vorbücher zum Titelbuch<br />
Nr. 10 - frei -<br />
Nr. 11 Verwahrungsbuch<br />
Nr. 12 Vorschußbuch<br />
Nr. 13 Abrechnungsbuch<br />
Nr. 14 Andere Sachbücher<br />
Vierter Unterabschnitt: Hilfsbücher<br />
Nr. 15 Kontogegenbuch<br />
Nr. 16 Schalterbuch<br />
Nr. 17 Andere Hilfsbücher<br />
Dritter Abschnitt: Führen und Aufbewahren der Bücher<br />
Nr. 18 Form der Bücher<br />
Nr. 19 Buchungsbestimmungen<br />
Nr. 20 Buchungstag<br />
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