VV-LHO - TU Clausthal
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F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc<br />
Anlage<br />
(zur <strong>VV</strong> Nr. 6.3 zu § 64 <strong>LHO</strong>)<br />
Richtlinien<br />
für die Veräußerung von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens (Grundstücksveräußerungsrichtlinien -<br />
GrundVR )<br />
1. Voraussetzungen für eine Veräußerung<br />
1.1 Eine Veräußerung von Grundstücken ist zulässig, wenn diese für Zwecke des Landes dauernd entbehrlich sind, d. h.<br />
wenn sie in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Landes nicht benötigt werden (§ 63 Abs. 2 <strong>LHO</strong>). Dies<br />
gilt vor allem für unwirtschaftliche Objekte.<br />
1.2 Eine Veräußerung ist unzulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß ein Grundstück für Spekulationszwecke erworben<br />
werden soll.<br />
1.3 Die Bezirksregierungen prüfen und entscheiden, ob und inwieweit ein Grundstück für Zwecke des Landes dauernd<br />
entbehrlich ist. Die für einen Landesbedarf in Betracht kommenden Dienststellen sind möglichst frühzeitig zu hören.<br />
Auf eine beschleunigte Erklärung ist hinzuwirken.<br />
1.4 Eine Veräußerung von Grundstücksteilen kommt nur in Betracht, wenn die Restfläche für das Land verwertbar bleibt.<br />
2. Erwerberkreis<br />
2.1 Vorrangig sind zu berücksichtigen:<br />
2.1.1 Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Aufgaben,<br />
2.1.2 Mieter und Pächter des Grundstücks,<br />
2.1.3 Landesbedienstete, die Anspruch auf Wohnungsfürsorge haben,<br />
2.1.4 Bewerber, die Anspruch auf Förderung nach dem 2. Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) haben.<br />
2.2 Soweit mehrere Bewerber aus dem Kreis der Berechtigten nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 zusammentreffen, ist der Erwerber<br />
unter Abwägung der persönlichen Verhältnisse und der sachlichen Gegebenheiten auszuwählen.<br />
3. Sicherung der Zweckbestimmung (Wiederkaufsrecht)<br />
3.1 Wird mit der Veräußerung ein bestimmter Zweck verfolgt, ist zu vereinbaren, daß das Grundstück innerhalb eines<br />
Zeitraums von bis zu fünf Jahren für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist. Ausnahmen bedürfen meiner Einwilligung.<br />
3.2 Die befristete Zweckbestimmung ist durch ein Wiederkaufsrecht (Vormerkung) dinglich zu sichern. Bei Trägern öffentlicher<br />
Belange kann davon abgesehen werden. Die Löschung des Wiederkaufsrechts ist zu bewilligen, wenn das<br />
Grundstück für den vereinbarten Zweck verwendet worden ist.<br />
4. Mitwirkung des Finanzministeriums<br />
4.1 Die Veräußerung von Grundstücken bedarf grundsätzlich meiner Einwilligung (§ 64 Abs. 1 <strong>LHO</strong>).<br />
4.2 Auf meine Mitwirkung verzichte ich bis auf Widerruf bei der Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken<br />
mit einem vollen Wert bis zu 1 Mill. DM (<strong>VV</strong> Nr. 6.3 zu § 64 <strong>LHO</strong>).<br />
4.3 Meiner Einwilligung bedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes<br />
4.3.1 die Veräußerung der ersten Teilfläche aus Grundstücken mit einem vollen Wert von mehr als 1 Mill. DM,<br />
4.3.2 die Veräußerung von Grundstücken, die eine besondere Bedeutung i.S. der <strong>VV</strong> Nr. 6.8 zu § 64 <strong>LHO</strong> haben oder deren<br />
Veräußerung von sonstiger grundsätzlicher Bedeutung ist,<br />
4.3.3 die Veräußerung von Grundstücken unter dem vollen Wert nach § 63 Abs. 4 <strong>LHO</strong> (geringer Wert, dringendes Landesinteresse).<br />
4.4 Nr. 4.1 bis 4.3 gelten entsprechend für eine vorzeitige Besitzüberlassung (Nr. 7 dieses Erlasses).<br />
4.5 Bei genehmigungspflichtigen Veräußerungen oder vorzeitigen Besitzüberlassungen sind den Berichten folgende<br />
zeitnahe Unterlagen (einfach) beizufügen:<br />
4.5.1 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch, Flurkartenwerk),<br />
4.5.2 Lagepläne, soweit sie zur weiteren Information zweckdienlich sind,<br />
4.5.3 ggf. Wertermittlungsunterlagen mit Stellungnahmen der Liegenschaftsverwaltung,<br />
4.5.4 ggf. ein mit dem Käufer abgestimmter Entwurf eines Kaufvertrages oder einer vorzeitigen Besitzüberlassung,<br />
4.5.5 sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.<br />
5. Ermittlung des vollen Wertes, Bemessung des Kaufpreises<br />
5.1 Grundstücke dürfen grundsätzlich nur zum vollen Wert veräußert werden (§ 63 Abs. 3 Satz 1 <strong>LHO</strong>). Voller Wert ist<br />
der Verkehrswert gem. § 142 Abs. 2 BBauG. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den<br />
sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit<br />
und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.