VV-LHO - TU Clausthal
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Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung<br />
gestellt sind.<br />
§ 54<br />
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />
(1) 1 Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen<br />
vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. 2 In den Zeichnungen und Berechnungen<br />
darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen ohne Einwilligung des Landtages nur insoweit abgewichen werden,<br />
als die Änderung nicht erheblich ist.<br />
(2) 1 Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.<br />
2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Zu § 54:<br />
1. Baumaßnahmen<br />
1.1 Bei Hochbauten sind kleine Maßnahmen i. S. von § 54 Abs. 1 Satz 1 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem<br />
Mittelbedarf bis zu 2 Mill. DM im Einzelfall. Für sonstige Baumaßnahmen (Tiefbaumaßnahmen) sind die<br />
hierfür ergangenen Richtlinien zu beachten.<br />
1.2 Eine Abweichung i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie<br />
1.2.1 zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder<br />
1.2.2 zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 v. H. oder<br />
1.2.3 zu über die Schätzung nach Nr. 3.4 zu § 24 hinausgehenden Folgekosten führt, sofern die Änderungen und Kostensteigerungen<br />
nicht auf unvorhergesehenen bautechnisch unabweisbaren Zusatzmaßnahmen mit Kosten unter<br />
1 Mill. DM - bezogen auf die gemäß § 24 genehmigten ursprünglichen Gesamtkosten - oder auf allgemeinen<br />
Preissteigerungen beruhen oder die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen<br />
Kostenüberschreitung ergibt. Das Nähere bei wesentlichen Änderungen einer Hochbaumaßnahme in baufachlicher<br />
Hinsicht regeln die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes“ - RLBau -. Bei<br />
sonstigen Baumaßnahmen (Tiefbaumaßnahmen) sind die im übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten. Führen<br />
Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen,<br />
ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.<br />
2. Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />
2.1 Die Nrn. 2 und 3.4 zu § 24 sind entsprechend anzuwenden.<br />
2.2 Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich i.S. von § 54 Abs. 2<br />
Satz 2, wenn sie<br />
2.2.1 zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder<br />
2.2.2 zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 v. H. oder<br />
2.2.3 zu über die Schätzung nach Nr. 3.4 zu § 24 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten<br />
sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Kostenüberschreitung ergibt. Führen Kostenüberschreitungen<br />
unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist §<br />
37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.<br />
3. Beteiligung des Finanzministeriums<br />
Bei Abweichungen von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist in jedem Fall die Einwilligung<br />
des Finanzministeriums erforderlich, wenn sie zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen<br />
Haushaltsjahren führen.<br />
§ 55<br />
Öffentliche Ausschreibung<br />
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,<br />
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.<br />
Zu § 55:<br />
1. Grundsatz der Vergabe<br />
1.1 Lieferungen und Leistungen sind öffentlich auszuschreiben, damit die verfügbaren Ausgaben im Rahmen des<br />
Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.<br />
1.2 Eine öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen<br />
aufgefordert wird, Angebote für Lieferungen und Leistungen einzureichen.<br />
1.3 In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts oder wegen besonderer<br />
Umstände abgesehen werden kann, ist in den nach § 55 Abs. 2 für die Vergabe maßgebenden Vorschriften geregelt.<br />
2. Vergabevorschriften<br />
Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind insbesondere folgende Richtlinien und die sie ergänzenden<br />
Erlasse anzuwenden:<br />
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