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VV-LHO - TU Clausthal

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„Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 HGrG beachtet.<br />

Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d.h. mit der erforderlichen<br />

Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, den Satzungsbestimmungen<br />

und der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden sind. Über die in dem vorliegenden<br />

Bericht gebrachten Feststellungen hinaus hat unsere Prüfung keine Besonderheiten ergeben, die nach<br />

unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind.“<br />

Enthält der Bericht wesentliche Feststellungen, die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung begründen<br />

können, so ist auf sie in der Schlußbemerkung unter Anführung der entsprechenden Textziffer des Berichtes hinzuweisen.<br />

Das gleiche gilt, wenn verlustbringende Geschäfte vorlagen, die im Bericht Anlaß zu einer besonderen Erläuterung gegeben<br />

haben.<br />

Seite 28 von 228<br />

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