VV-LHO - TU Clausthal
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4.4 Die Landeshauptkasse hat nach Weisung des Finanzministeriums die für Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse<br />
zu liefern, soweit diese sich aus ihrer Buchführung ergeben.<br />
4.5 Die Landeshauptkasse hat dem Finanzministerium die Daten für dessen Gelddisposition zeitnah vorzuhalten.<br />
4.6 Das Finanzministerium kann der Landeshauptkasse Aufgaben einer Landeskasse und weitere Aufgaben übertragen.<br />
4.7 Das Finanzministerium bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeshauptkasse insbesondere bei Verfahren mit<br />
ADV-Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf.<br />
5. Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen<br />
5.1 Sind Zahlungen in Ausnahmefällen bar zu bewirken und ist die Annahme oder Leistung dieser Zahlungen durch eine<br />
Landeskasse nicht zweckmäßig, so können hierfür mit Einwilligung des Finanzministeriums Zahlstellen bei Dienststellen<br />
des Landes errichtet werden. Dies gilt insbesondere für Beträge, deren unbare Zahlung nach der Verkehrssitte<br />
nicht üblich ist.<br />
5.2 Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren der Zahlstellen richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen<br />
(Anlage 1).<br />
Zweiter Abschnitt: Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse<br />
6. Einrichtung der Landeskasse<br />
6.1 Die Landeskasse ist von einem Kassenleiter zu leiten. Diesem sind Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter<br />
und andere Mitarbeiter beizugeben. In Einheitskassen ist ein Sachgebietsleiter zum ständigen Vertreter des<br />
Kassenleiters zu bestellen. Die Besetzung - auch die zunächst vorübergehende Wahrnehmung - der Dienstposten<br />
des Kassenleiters und dessen ständigen Vertreters bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde, bei Einheitskassen<br />
des Finanzministeriums. Erhebt der Kassenleiter Bedenken gegen die Zuweisung eines anderen Bediensteten und<br />
werden diese nicht ausgeräumt, so ist die Aufsichtsbehörde, bei Einheitskassen das Finanzministerium, zu beteiligen.<br />
6.2 Der Kassenleiter, die Sachgebietsleiter und die Buchhaltereileiter müssen Beamte sein, die mindestens dem gehobenen<br />
Dienst angehören; die anderen Bediensteten sollen Beamte sein.<br />
6.3 In der Landeskasse sind getrennte Sachgebiete für den Zahlungsverkehr und die Buchführung einzurichten. Die Bediensteten<br />
eines dieser Sachgebiete dürfen nicht auch in dem anderen Sachgebiet tätig sein. Soweit der Umfang der<br />
Kassenaufgaben es erfordert, können insbesondere für die allgemeine Verwaltung, die automatisierte Datenverarbeitung<br />
und die Vollstreckung weitere Sachgebiete eingerichtet werden.<br />
6.4 In Einheitskassen ist das Sachgebiet Buchführung in Buchhaltereien zu gliedern.<br />
6.5 Den Buchhaltereileitern und den Sachbearbeitern im Sachgebiet Buchführung ist in der Regel alle drei Jahre ein<br />
anderer Arbeitsplatz zu übertragen.<br />
6.6 Die Aufgabenverteilung in der Landeskasse ist in dem Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle zu regeln, deren<br />
Teil die Landeskasse ist.<br />
7. Allgemeine Obliegenheiten der Bediensteten der Landeskasse<br />
7.1 Die Bediensteten der Landeskasse haben sorgfältig auf die Sicherheit der Kasseneinrichtungen und die Einhaltung<br />
der Verfahrensvorschriften in der Landeskasse zu achten. Sie haben Mängel oder Unregelmäßigkeiten dem Kassenleiter<br />
zu melden, auch wenn diese außerhalb ihres Arbeitsgebietes liegen.<br />
7.2 Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und andere Mitarbeiter haben auf Weisung des Kassenleiters<br />
auch Kassenaufgaben außerhalb ihres Arbeitsgebietes zu erledigen. Nr. 6.3 Satz 2 ist zu beachten.<br />
7.3 Die Bediensteten der Landeskasse dürfen Zahlungsmittel und sonstige Gegenstände, die nicht zur Landeskasse<br />
gehören, nur aus dienstlichen Gründen und mit schriftlicher Einwilligung des Leiters der Dienststelle, der die Kasse<br />
angehört, im Kassenbehälter aufbewahren.<br />
7.4 Den Bediensteten der Landeskasse ist es untersagt, bei ihrer Landeskasse für andere Personen Zahlungsmittel in<br />
Empfang zu nehmen oder einzuzahlen.<br />
7.5 Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und andere Mitarbeiter dürfen Kassenunterlagen nur mit Einwilligung<br />
des Kassenleiters aus den Räumen der Kasse entfernen.<br />
7.6 Kassenunterlagen sind den Beauftragten des Landesrechnungshofs und der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter<br />
sowie dem Kassenaufsichtsbeamten und den Kassenprüfern auf Verlangen vorzulegen oder gegen Empfangsbestätigung<br />
auszuhändigen oder zu übersenden. Anderen Personen ist die Einsicht in Kassenunterlagen nur zu gestatten,<br />
wenn diese eine dienstliche Veranlassung nachweisen.<br />
7.7 Bedienstete der Landeskasse dürfen Lebens- und ähnliche Bescheinigungen nicht ausstellen.<br />
8. Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters<br />
8.1 Der Kassenleiter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassenaufgaben verantwortlich.<br />
Mängel in der Sicherheit der Kasseneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Landeskasse, die er<br />
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