03.06.2013 Aufrufe

VV-LHO - TU Clausthal

VV-LHO - TU Clausthal

VV-LHO - TU Clausthal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

satzkarte oder in anderer geeigneter Form zu vermerken. Die Karteikarte ist bei ihrer Ausstellung sowie bei weiteren<br />

Eintragungen mit Datum und Handzeichen der die Kartei führenden Person zu versehen.<br />

4.3 In den Bestandsverzeichnissen sind die Bestände einschl. der Änderungen (Zugänge und Abgänge) nachzuweisen.<br />

Bei vom Land geliehenen, gemieteten oder geleasten Gegenständen (Nr. 1.1 Satz 2) ist auch das Ende der vereinbarten<br />

Nutzungsberechtigung anzugeben.<br />

4.4 Das Bestandsverzeichnis muß erkennen lassen, wo die der Erfassung und der Änderung zugrundeliegenden Unterlagen<br />

aufbewahrt werden.<br />

4.5 Die Erfassung der Zugänge in den Bestandsverzeichnissen ist auf den Rechnungsbelegen unter Angabe der Fundstelle<br />

im Bestandsverzeichnis zu vermerken.<br />

4.6 Abgänge von Gegenständen des übrigen beweglichen Vermögens (Nr. 2.4), die verlorengegangen oder vor Ablauf<br />

der üblichen Nutzungszeit unbrauchbar geworden sind, dürfen nur vermerkt werden, wenn die Begründung des Abgangs<br />

schriftlich festgehalten und vom Beauftragten für den Haushalt mitgezeichnet worden ist. Dabei ist die Haftungsfrage<br />

zu prüfen.<br />

4.7 Die erfaßten Einzelteile sind beim Einbau in den Hauptgegenstand mit dem Vermerk "Einbau" abzusetzen; dabei ist<br />

der Hauptgegenstand anzugeben.<br />

4.8 Berichtigungen eines Bestandsverzeichnisses dürfen nur so ausgeführt werden, daß die ursprünglichen Angaben<br />

lesbar bleiben.<br />

4.9 Die Eintragungen in Bestandsverzeichnisse, die nicht im automatisierten Verfahren geführt werden, dürfen nur in<br />

urkundengeeignetem Druck oder urschriftlich mit urkundengeeignetem Farbband, Kugelschreiber nach DIN oder<br />

sonstigen vom Finanzministerium zugelassenen Schreibmitteln in Schwarz oder Blau vorgenommen werden (dazu<br />

<strong>VV</strong> Nr. 2.3 zu § 70).<br />

4.10 Sollen die noch nicht gelöschten Eintragungen aus einem Bestandsverzeichnis in ein neues Verzeichnis übernommen<br />

werden, so hat die Person, die das Bestandsverzeichnis führt, das bisherige Bestandsverzeichnis durch Vermerk<br />

abzuschließen. Soweit Eintragungen in neue Bestandsverzeichnisse übernommen werden, ist die richtige Erfassung<br />

zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.<br />

4.11 Die Bestandsverzeichnisse sind geordnet aufzubewahren und gegen Verlust, Beschädigung und vor dem Zugriff<br />

Unbefugter zu sichern. Abgeschlossene Bestandsverzeichnisse und die zugehörigen Unterlagen sind sechs Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

5. Bestandsprüfungen<br />

5.1 Mindestens alle zwei Jahre hat die Dienststelle eine unvermutete Prüfung der vorhandenen Bestände durch eine<br />

Person, die nicht mit der Bestandsverwaltung befaßt ist, vorzunehmen. Vor der Bestellung der Person, die die Bestandsprüfung<br />

durchführen soll, ist der Beauftragte für den Haushalt anzuhören. Der Beauftragte für den Haushalt überwacht<br />

die Einhaltung der Bestandsprüfungstermine.<br />

5.2 Außerdem ist eine Bestandsprüfung stets dann durchzuführen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist.<br />

5.3 Die Prüfung hat sich auf die Feststellungen zu erstrecken, ob die Bestandsverzeichnisse ordnungsgemäß geführt,<br />

die nachgewiesenen Bestände vorhanden, die vorhandenen Bestände richtig nachgewiesen sind und hinsichtlich der<br />

Bestandshaltung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich und sparsam verfahren wird<br />

(§ 7). Die Prüfung der Bestände kann auf ausreichende Stichproben beschränkt werden. Die Stichprobenprüfung<br />

kann sich auf einen vor der Prüfung festzulegenden Anteil der Bestände beschränken.<br />

5.4 Die Prüfung ist in dem Bestandsverzeichnis zu vermerken. Hat die Prüfung zu Beanstandungen geführt, so ist darüber<br />

eine Niederschrift zu fertigen und zum Bestandsverzeichnis zu nehmen.<br />

6. Kennzeichnung<br />

6.1 Bewegliche Sachen des Landes sind - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - als Landeseigentum zu<br />

kennzeichnen. Dies gilt nicht für Material (Nr. 2.2).<br />

6.2 Die Kennzeichnung ist in möglichst dauerhafter Weise anzubringen. In der Regel ist dafür ein gut haftender beschrifteter<br />

Aufkleber ausreichend. Die Kennzeichnung ist so vorzunehmen, daß die bestimmungsgemäße Benutzung<br />

der Sache nicht mehr als unvermeidlich erschwert wird.<br />

6.3 Die Kennzeichnung unterbleibt, wenn sie zur Klarstellung der Eigentumsverhältnisse nicht nötig oder die Gefahr des<br />

Abhandenkommens gering ist (z.B. bei Gebrauchtmöbeln und Teppichen).<br />

6.4 Im übrigen kann die Kennzeichnung unterbleiben, wenn sie besonders schwierig ist oder wenn die Sache eine Fabriknummer<br />

trägt und diese im Bestandsverzeichnis erfaßt ist.<br />

7. Besondere Vorschriften für Bücherverzeichnisse<br />

7.1 In Büchereien, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, sind Bücherverzeichnisse nach dem<br />

System für wissenschaftliche Bibliotheken zu führen. In den übrigen Büchereien genügt für den Nachweis der Druckschriften<br />

ein Bücherverzeichnis im Sinne der Nr. 7.2.<br />

7.2 Das Bücherverzeichnis ist in einem automatisierten Verfahren oder hilfsweise in Karteiform zu führen. Die Druckschriften<br />

erhalten ein Ordnungskennzeichen. Der Aufbau des Ordnungskennzeichens entspricht Aufbau und Untergliederung<br />

der Bücherei. Die Art der Untergliederung ist in geeigneter Weise festzuhalten.<br />

Seite 76 von 228<br />

F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!