VV-LHO - TU Clausthal
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satzkarte oder in anderer geeigneter Form zu vermerken. Die Karteikarte ist bei ihrer Ausstellung sowie bei weiteren<br />
Eintragungen mit Datum und Handzeichen der die Kartei führenden Person zu versehen.<br />
4.3 In den Bestandsverzeichnissen sind die Bestände einschl. der Änderungen (Zugänge und Abgänge) nachzuweisen.<br />
Bei vom Land geliehenen, gemieteten oder geleasten Gegenständen (Nr. 1.1 Satz 2) ist auch das Ende der vereinbarten<br />
Nutzungsberechtigung anzugeben.<br />
4.4 Das Bestandsverzeichnis muß erkennen lassen, wo die der Erfassung und der Änderung zugrundeliegenden Unterlagen<br />
aufbewahrt werden.<br />
4.5 Die Erfassung der Zugänge in den Bestandsverzeichnissen ist auf den Rechnungsbelegen unter Angabe der Fundstelle<br />
im Bestandsverzeichnis zu vermerken.<br />
4.6 Abgänge von Gegenständen des übrigen beweglichen Vermögens (Nr. 2.4), die verlorengegangen oder vor Ablauf<br />
der üblichen Nutzungszeit unbrauchbar geworden sind, dürfen nur vermerkt werden, wenn die Begründung des Abgangs<br />
schriftlich festgehalten und vom Beauftragten für den Haushalt mitgezeichnet worden ist. Dabei ist die Haftungsfrage<br />
zu prüfen.<br />
4.7 Die erfaßten Einzelteile sind beim Einbau in den Hauptgegenstand mit dem Vermerk "Einbau" abzusetzen; dabei ist<br />
der Hauptgegenstand anzugeben.<br />
4.8 Berichtigungen eines Bestandsverzeichnisses dürfen nur so ausgeführt werden, daß die ursprünglichen Angaben<br />
lesbar bleiben.<br />
4.9 Die Eintragungen in Bestandsverzeichnisse, die nicht im automatisierten Verfahren geführt werden, dürfen nur in<br />
urkundengeeignetem Druck oder urschriftlich mit urkundengeeignetem Farbband, Kugelschreiber nach DIN oder<br />
sonstigen vom Finanzministerium zugelassenen Schreibmitteln in Schwarz oder Blau vorgenommen werden (dazu<br />
<strong>VV</strong> Nr. 2.3 zu § 70).<br />
4.10 Sollen die noch nicht gelöschten Eintragungen aus einem Bestandsverzeichnis in ein neues Verzeichnis übernommen<br />
werden, so hat die Person, die das Bestandsverzeichnis führt, das bisherige Bestandsverzeichnis durch Vermerk<br />
abzuschließen. Soweit Eintragungen in neue Bestandsverzeichnisse übernommen werden, ist die richtige Erfassung<br />
zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.<br />
4.11 Die Bestandsverzeichnisse sind geordnet aufzubewahren und gegen Verlust, Beschädigung und vor dem Zugriff<br />
Unbefugter zu sichern. Abgeschlossene Bestandsverzeichnisse und die zugehörigen Unterlagen sind sechs Jahre<br />
aufzubewahren.<br />
5. Bestandsprüfungen<br />
5.1 Mindestens alle zwei Jahre hat die Dienststelle eine unvermutete Prüfung der vorhandenen Bestände durch eine<br />
Person, die nicht mit der Bestandsverwaltung befaßt ist, vorzunehmen. Vor der Bestellung der Person, die die Bestandsprüfung<br />
durchführen soll, ist der Beauftragte für den Haushalt anzuhören. Der Beauftragte für den Haushalt überwacht<br />
die Einhaltung der Bestandsprüfungstermine.<br />
5.2 Außerdem ist eine Bestandsprüfung stets dann durchzuführen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist.<br />
5.3 Die Prüfung hat sich auf die Feststellungen zu erstrecken, ob die Bestandsverzeichnisse ordnungsgemäß geführt,<br />
die nachgewiesenen Bestände vorhanden, die vorhandenen Bestände richtig nachgewiesen sind und hinsichtlich der<br />
Bestandshaltung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich und sparsam verfahren wird<br />
(§ 7). Die Prüfung der Bestände kann auf ausreichende Stichproben beschränkt werden. Die Stichprobenprüfung<br />
kann sich auf einen vor der Prüfung festzulegenden Anteil der Bestände beschränken.<br />
5.4 Die Prüfung ist in dem Bestandsverzeichnis zu vermerken. Hat die Prüfung zu Beanstandungen geführt, so ist darüber<br />
eine Niederschrift zu fertigen und zum Bestandsverzeichnis zu nehmen.<br />
6. Kennzeichnung<br />
6.1 Bewegliche Sachen des Landes sind - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - als Landeseigentum zu<br />
kennzeichnen. Dies gilt nicht für Material (Nr. 2.2).<br />
6.2 Die Kennzeichnung ist in möglichst dauerhafter Weise anzubringen. In der Regel ist dafür ein gut haftender beschrifteter<br />
Aufkleber ausreichend. Die Kennzeichnung ist so vorzunehmen, daß die bestimmungsgemäße Benutzung<br />
der Sache nicht mehr als unvermeidlich erschwert wird.<br />
6.3 Die Kennzeichnung unterbleibt, wenn sie zur Klarstellung der Eigentumsverhältnisse nicht nötig oder die Gefahr des<br />
Abhandenkommens gering ist (z.B. bei Gebrauchtmöbeln und Teppichen).<br />
6.4 Im übrigen kann die Kennzeichnung unterbleiben, wenn sie besonders schwierig ist oder wenn die Sache eine Fabriknummer<br />
trägt und diese im Bestandsverzeichnis erfaßt ist.<br />
7. Besondere Vorschriften für Bücherverzeichnisse<br />
7.1 In Büchereien, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, sind Bücherverzeichnisse nach dem<br />
System für wissenschaftliche Bibliotheken zu führen. In den übrigen Büchereien genügt für den Nachweis der Druckschriften<br />
ein Bücherverzeichnis im Sinne der Nr. 7.2.<br />
7.2 Das Bücherverzeichnis ist in einem automatisierten Verfahren oder hilfsweise in Karteiform zu führen. Die Druckschriften<br />
erhalten ein Ordnungskennzeichen. Der Aufbau des Ordnungskennzeichens entspricht Aufbau und Untergliederung<br />
der Bücherei. Die Art der Untergliederung ist in geeigneter Weise festzuhalten.<br />
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