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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 35<br />

Bruttonachweis, Einzelnachweis<br />

(1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit<br />

sich aus § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nichts anderes ergibt. 2 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit<br />

dem Landesrechnungshof bestimmen, dass die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen bei dem Einnahmetitel<br />

und zu viel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt wird.<br />

(2) 1 Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan<br />

dies zulässt. 2 Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.<br />

Zu § 35:<br />

1. Rückzahlungen auf Grund von Überzahlungen<br />

1.1 § 35 Abs. 1 Satz 2 erfaßt nur Fälle, in denen ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge (Überzahlungen) an die oder<br />

von der Landeskasse zurückgezahlt werden. In anderen Fällen (u. a. bei Erstattungen) kommt eine Absetzung von<br />

der Ausgabe oder Einnahme nicht in Betracht, es sei denn, daß im Haushaltsplan oder im Haushaltsgesetz eine<br />

besondere Regelung vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 3).<br />

1.2 Rückzahlungen nach Nr. 1.1 Satz 1 sind abzusetzen:<br />

1.2.1 in allen Fällen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind,<br />

1.2.2 auch nach Abschluß der Bücher<br />

- bei zuviel geleisteten Ausgaben der Hauptgruppe 4 und bei übertragbaren Ausgabetiteln,<br />

- bei zuviel erhobenen Einnahmen.<br />

1.3 Entsteht durch die Rückzahlung bei einem Einnahmetitel eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der<br />

Einwilligung des Finanzministerium nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen<br />

sowie für die Haushaltsrechnung nachzuweisen und zu begründen.<br />

2. Berichtigungen von Titelverwechslungen<br />

2.1 Bei einem unrichtigen Titel gebuchte Einnahmen oder Ausgaben (Titelverwechslungen) sind:<br />

2.1.1 soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, umgehend durch Umbuchungen zu berichtigen,<br />

2.1.2 nach Abschluß der Bücher zu berichtigen, wenn die infolge der Verwechslung verursachte Begünstigung oder Benachteiligung<br />

bei wenigstens einem übertragbaren Ausgabetitel oder einem Einnahmetitel für zweckgebundene<br />

Einnahmen eingetreten ist. Von einem Ausgleich bei Titelverwechslungen zwischen übertragbaren Titeln, die untereinander<br />

gegenseitig deckungsfähig sind, kann abgesehen werden.<br />

2.2 Titelverwechslungen nach Nr. 2.1.2 sind wie folgt zu berichtigen:<br />

2.2.1 Besteht eine Titelverwechslung zwischen übertragbaren Ausgabetiteln oder zweckgebundenen Einnahmetiteln, so<br />

ist der auszugleichende Betrag durch Umbuchung zu berichtigen.<br />

2.2.2 Ist einer der beteiligten Ausgabetitel nicht übertragbar oder einer der beteiligten Einnahmetitel nicht zweckgebunden,<br />

so ist die Gegenbuchung zum ausgleichsfähigen Titel bei Titel 119 54 oder 544 54 vorzunehmen.<br />

Entsteht durch die Berichtigung eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der Einwilligung des Finanzministeriums<br />

nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen sowie für die Haushaltsrechnung<br />

nachzuweisen und zu begründen. Dies gilt nicht für eine Buchung bei Titel 544 54.<br />

2.3 Bis zu dem im jeweiligen Jahresabschlußerlaß bestimmten Termin sind Titelverwechslungen nach Nr. 2.1.2 sowie<br />

Titelverwechslungen, durch die überplanmäßige Ausgaben entstanden sind, in der Landeshauptkasse noch für<br />

das abgelaufene Haushaltsjahr durch Erteilung von Änderungsanordnungen zu berichtigen.<br />

§ 36<br />

Aufhebung der Sperre<br />

(1) Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt<br />

bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan<br />

gesperrte Stellen besetzt werden.<br />

(2) 1 In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtages einzuholen. 2 In dringlichen<br />

Fällen kann das Finanzministerium die Sperre aufheben. 3 Der Landtag ist davon unverzüglich zu unterrichten.<br />

§ 37<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben<br />

(1) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. 2 Sie darf<br />

nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3 Die Einwilligung darf nicht<br />

erteilt werden, wenn<br />

1. die Ausgabe bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder<br />

2. ein Nachtragshaushaltsgesetz voraussichtlich rechtzeitig herbeigeführt<br />

werden kann. 4 Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, soweit<br />

1. fällige Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,<br />

2. Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder<br />

3. die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben für den jeweiligen Anlass einen im Haushaltsgesetz<br />

festgesetzten Betrag nicht überschreiten.<br />

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