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VV-LHO - TU Clausthal

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(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben<br />

im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.<br />

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben<br />

Einzelplan ausgeglichen werden.<br />

(4) 1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Billigung des Landtages. 2 Über- und außerplanmäßige<br />

Ausgaben von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind dem Landtag unverzüglich<br />

mitzuteilen; im Übrigen erfolgt die Mitteilung mit der Haushaltsrechnung. 3 Über die nachträgliche Billigung kann zusammen<br />

mit der Entlastung entschieden werden.<br />

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.<br />

(6) 1 Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige<br />

Bewilligung für den gleichen Zweck als Vorgriff anzurechnen. 2 Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

Zu § 37:<br />

1. Überplanmäßig sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz -<br />

bei Leertiteln 0 DM - unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe und der zur Verstärkung<br />

verwendeten, deckungspflichtigen Ausgaben überschritten werden muß.<br />

2. Außerplanmäßig sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung enthält. Wegen des Nachweises<br />

eines Ausgaberestes, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist,<br />

vgl. Nr. 7 zu § 45.<br />

3. § 37 Abs. 2 betrifft Maßnahmen, durch die Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr entstehen können (für<br />

überjährige Verpflichtungen vgl. § 38 Abs. 1 und 3). Das Finanzministerium ist bereits an etwaigen Vorentscheidungen<br />

zu beteiligen.<br />

4. Zum haushaltswirtschaftlichen Ausgleich von Haushaltsüberschreitungen können in besonderen Ausnahmefällen<br />

neben oder an Stelle von Einsparungen nach § 37 Abs. 3 auch Mehreinnahmen herangezogen werden. Dies gilt<br />

jedoch nur, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den Mehrausgaben ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang<br />

besteht und das Mehraufkommen mit Sicherheit zu erwarten ist.<br />

5. Überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Bewilligungen sind, falls der Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres<br />

eine entsprechende Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung vorsieht, auf die nächstjährige Bewilligung<br />

anzurechnen (Vorgriff); § 37 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres<br />

eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so<br />

liegt insoweit ein Vorgriff nicht vor, so daß § 37 Abs. 3 zu beachten ist.<br />

6. Das Finanzministerium kann allgemein überplanmäßigen Ausgaben für Auszahlungen zustimmen, die der Höhe<br />

nach auf Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen beruhen.<br />

7. Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe ist nach dem Muster der<br />

Anlage vierfach zu stellen. Das unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnis für die Mehrausgabe ist in der<br />

Antragsbegründung nachzuweisen.<br />

8. Eine Ausgabe ist unvorhergesehen, wenn der Bedarf so spät erkennbar geworden ist, daß Mittel im Haushaltsplan<br />

des Fälligkeitsjahres nicht mehr ausgebracht werden konnten. Sie ist unabweisbar, wenn eine rechtliche Verpflichtung<br />

zur Zahlung besteht oder wenn die Zahlung aus sonstigen Gründen erforderlich ist, um Nachteile für<br />

das Land zu vermeiden. Eine Unabweisbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Ausgabe bis zur Verabschiedung<br />

des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann.<br />

9. Bei Notmaßnahmen ist nach § 116 zu verfahren.<br />

10. Landesbedienstete, in deren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Haushalts- und Rechnungswesens anfallen können,<br />

sind alljährlich im Monat Oktober in geeigneter Weise auf die gewissenhafte Beachtung des Art. 67 der Niedersächsischen<br />

Verfassung und des § 37 sowie dieser <strong>VV</strong> zu verpflichten.<br />

Seite 48 von 228<br />

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