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VV-LHO - TU Clausthal

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2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,<br />

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2 Satz 1 gilt ferner nicht für Religionsgesellschaften<br />

und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes<br />

in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.<br />

(2) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in<br />

Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.<br />

§ 106<br />

Haushaltsplan<br />

(1) 1 Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht<br />

des Landes untersteht, hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. 2 Er muss alle im<br />

Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten<br />

Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 3 In den Haushaltsplan<br />

dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der<br />

juristischen Person notwendig sind.<br />

(2) 1 Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan,<br />

das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen<br />

hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. 2 Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den<br />

Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.<br />

(3) Ist bis zum Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so<br />

gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist, Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung<br />

sinngemäß.<br />

§ 107<br />

Umlagen, Beiträge<br />

Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern<br />

Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr<br />

gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.<br />

§ 108<br />

Genehmigung des Haushaltsplans<br />

1 Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Der Haushaltsplan<br />

und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft<br />

treten.<br />

§ 109<br />

Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung<br />

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.<br />

(2) 1 Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz<br />

oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. 2 Die durch Satzung bestimmte Stelle kann auch ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt<br />

(§ 100 Abs. 1) sein. 3 Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen<br />

Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen<br />

Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. 4 Die für die Prüfung bestimmte<br />

Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.<br />

(3) 1 Soweit die für die Prüfung historischer Stiftungen nach Absatz 2 zuständige Stelle weder durch Gesetz noch<br />

durch Satzung bestimmt ist, wird das die Stiftungsaufsicht ausübende Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit<br />

dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern die Zuständigkeit zu übertragen.<br />

2 Hinsichtlich Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung finden die Vorschriften, die die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter<br />

bei der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu beachten haben, entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(4) 1 Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde. 2 Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, so obliegt ihm die<br />

Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

§ 110<br />

Seite 113 von 228<br />

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