VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
VV-LHO - TU Clausthal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,<br />
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2 Satz 1 gilt ferner nicht für Religionsgesellschaften<br />
und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes<br />
in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.<br />
(2) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige<br />
Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in<br />
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.<br />
§ 106<br />
Haushaltsplan<br />
(1) 1 Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht<br />
des Landes untersteht, hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. 2 Er muss alle im<br />
Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten<br />
Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 3 In den Haushaltsplan<br />
dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der<br />
juristischen Person notwendig sind.<br />
(2) 1 Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan,<br />
das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen<br />
hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. 2 Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den<br />
Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.<br />
(3) Ist bis zum Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so<br />
gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist, Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung<br />
sinngemäß.<br />
§ 107<br />
Umlagen, Beiträge<br />
Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern<br />
Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr<br />
gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.<br />
§ 108<br />
Genehmigung des Haushaltsplans<br />
1 Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Der Haushaltsplan<br />
und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft<br />
treten.<br />
§ 109<br />
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung<br />
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen<br />
Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.<br />
(2) 1 Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz<br />
oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. 2 Die durch Satzung bestimmte Stelle kann auch ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt<br />
(§ 100 Abs. 1) sein. 3 Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen<br />
Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen<br />
Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. 4 Die für die Prüfung bestimmte<br />
Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.<br />
(3) 1 Soweit die für die Prüfung historischer Stiftungen nach Absatz 2 zuständige Stelle weder durch Gesetz noch<br />
durch Satzung bestimmt ist, wird das die Stiftungsaufsicht ausübende Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit<br />
dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern die Zuständigkeit zu übertragen.<br />
2 Hinsichtlich Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung finden die Vorschriften, die die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter<br />
bei der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu beachten haben, entsprechende<br />
Anwendung.<br />
(4) 1 Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde. 2 Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, so obliegt ihm die<br />
Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />
§ 110<br />
Seite 113 von 228<br />
F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc