VV-LHO - TU Clausthal
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4.1.2 die Vorbücher zum Hauptzeitbuch (Nr. 6) und<br />
4.1.3 das Tagesabschlußbuch (Nr. 7).<br />
4.2 Für die Buchungen nach sachlicher Ordnung werden als Sachbücher geführt<br />
4.2.1 das Titelbuch (Nr. 8),<br />
4.2.2 die Vorbücher zum Titelbuch (Nr. 9),<br />
4.2.3 das Verwahrungsbuch (Nr. 11),<br />
4.2.4 das Vorschußbuch (Nr. 12),<br />
4.2.5 das Abrechnungsbuch (Nr. 13) und<br />
4.2.6 andere Sachbücher (Nr. 14).<br />
4.3 Neben den Zeitbüchern und den Sachbüchern werden als Hilfsbücher geführt<br />
4.3.1 das Kontogegenbuch (Nr. 15),<br />
4.3.2 das Schalterbuch (Nr. 16) und<br />
4.3.3 andere Hilfsbücher (Nr. 17).<br />
4.4 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß Zeitbücher und Sachbücher<br />
vereinigt geführt werden.<br />
Zweiter Unterabschnitt: Zeitbücher<br />
5. Hauptzeitbuch<br />
5.1 Die Einzahlungen und die Auszahlungen sind getrennt voneinander täglich einzeln oder in Summen zusammengefaßt<br />
im Hauptzeitbuch zu buchen.<br />
5.2 Hat die Kasse auch Zahlungen für Stellen außerhalb der Landesverwaltung anzunehmen oder zu leisten, so sind<br />
diese Zahlungen gesondert darzustellen.<br />
5.3 Bei der Buchung im Hauptzeitbuch sind unbeschadet der Regelung für den Jahresabschluß (Nrn. 25.2 bis 25.5) mindestens<br />
einzutragen<br />
5.3.1 die laufende Nummer,<br />
5.3.2 der Buchungstag,<br />
5.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Sachbuch - ggf. über den Beleg - herstellt,<br />
5.3.4 ggf. ein Hinweis auf das Vorbuch und<br />
5.3.5 der Betrag.<br />
5.4 Das Hauptzeitbuch ist unter der Verantwortung des Kassenleiters im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />
5.5 Wird das Hauptzeitbuch in Form von visuell nicht lesbaren Speichern geführt, so ist es für jeden Buchungstag auszudrucken.<br />
6. Vorbücher zum Hauptzeitbuch<br />
6.1 Erfordern es Art und Umfang der Kassenaufgaben, so können Einzahlungen und Auszahlungen in Vorbüchern zum<br />
Hauptzeitbuch gebucht werden. Für die Buchungen in den Vorbüchern gilt Nr. 5.3 entsprechend.<br />
6.2 Die Ergebnisse der Vorbücher sind täglich in das Hauptzeitbuch zu übernehmen.<br />
6.3 Die Vorbücher zum Hauptzeitbuch sind im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />
6.4 Werden die Vorbücher zum Hauptzeitbuch in Form von visuell nicht lesbaren Speichern geführt, so sind sie für jeden<br />
Buchungstag auszudrucken.<br />
7. Tagesabschlußbuch<br />
7.1 Zur Darstellung des Tagesabschlusses ist das Tagesabschlußbuch zu führen.<br />
7.2 Das Tagesabschlußbuch dient<br />
7.2.1 der Ermittlung des Kassensollbestandes,<br />
7.2.2 der Darstellung des Kassenistbestandes und<br />
7.2.3 der Gegenüberstellung von Kassensollbestand und Kassenistbestand.<br />
7.3 Das Tagesabschlußbuch ist unter der Verantwortung des Kassenleiters im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />
7.4 Wird das Tagesabschlußbuch ganz oder teilweise in Form von visuell nicht lesbaren Speichern geführt, so ist es<br />
täglich auszudrucken.<br />
Dritter Unterabschnitt: Sachbücher<br />
8. Titelbuch<br />
8.1 Für den Nachweis der Einnahmen und der Ausgaben nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung ist das<br />
Titelbuch zu führen; für jeden Titel des Haushaltsplans ist eine Buchungsstelle einzurichten. Entsprechendes gilt für<br />
Einnahmen und Ausgaben nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4. Bei Bedarf ist bei den einzelnen Buchungsstellen getrennt<br />
nach den anordnenden Stellen zu buchen.<br />
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