VV-LHO - TU Clausthal
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18.8 Der Beamte oder der Angestellte, der Bücher in visuell lesbarer Form führt, hat auf den Vorsatzkarten oder den Titelseiten<br />
zu bescheinigen, von wann bis wann er das Buch oder den Teilband geführt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung,<br />
daß das Buch oder der Teilband in dieser Zeit richtig und vollständig geführt worden ist und daß die Buchungen<br />
ordnungsgemäß belegt sind.<br />
18.9 Das Nähere über die Form der Bücher bestimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />
19. Buchungsbestimmungen<br />
19.1 Die Zahlungen sollen in den Zeit- und Sachbüchern in einem Arbeitsgang gebucht werden.<br />
19.2 Die Kasse darf zur Vereinfachung des Buchungsverfahrens Zahlungen in Zusammenstellungen erfassen und in Gesamtbeträgen<br />
buchen (Nr. 27.3 zu § 70).<br />
19.3 Bei Absetzungsbuchungen sind die Beträge durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen oder in rot darzustellen, soweit<br />
sie als solche nicht anderweitig erkennbar sind.<br />
19.4 Im Buchungstext dürfen amtliche, allgemeinverständliche oder zugelassene Abkürzungen oder Kennzeichen verwendet<br />
werden.<br />
19.5 Buchungen dürfen nur in der Weise berichtigt werden, daß der Betrag abgesetzt und neu gebucht oder daß der Unterschiedsbetrag<br />
durch eine neue Buchung zu- oder abgesetzt wird; bei der ursprünglichen Buchung und bei der Berichtigungsbuchung<br />
sind gegenseitige Hinweise anzubringen. Werden in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt<br />
werden, vor dem Tagesabschluß Berichtigungen erforderlich, so dürfen sie auch so vorgenommen werden, daß<br />
die Eintragung gestrichen und durch eine neue ersetzt wird; die ursprüngliche Eintragung muß lesbar bleiben.<br />
19.6 Bei Buchungen in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, dürfen<br />
19.6.1 nur zugelassene Schreibmittel (Nr. 2.3 zu § 70) verwendet werden,<br />
19.6.2 in den Zeitbüchern Zeilen nicht freigelassen und Buchungen zwischen den Zeilen nicht vorgenommen werden.<br />
19.7 Das Nähere über das Buchungsverfahren bestimmt das Finanzministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit<br />
dem Landesrechnungshof.<br />
20. Buchungstag<br />
20.1 Buchungstag ist<br />
20.1.1 bei unbaren Einzahlungen der Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder an dem übersandte<br />
Schecks bei ihr eingehen, oder der Tag, an dem die Kasse einen Verstärkungsauftrag dem kontoführenden Kreditinstitut<br />
einreicht;<br />
20.1.2 bei unbaren Auszahlungen der Tag der Hingabe des Auftrages an das Kreditinstitut oder der Tag der Übersendung<br />
des Schecks oder der Tag, an dem die Kasse Kenntnis von einer Auszahlung erhält (z. B. Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr);<br />
20.1.3 bei baren Einzahlungen der Tag der Übergabe der Zahlungsmittel oder der Tag des Eingangs von übersandtem Bargeld;<br />
20.1.4 bei baren Auszahlungen der Tag der Übergabe der Zahlungsmittel.<br />
20.2 Die Buchungen zu einer Verrechnung sind am selben Tage vorzunehmen (Nr. 35.3 zu § 70).<br />
20.3 Bei Einzahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr und bei Massenauszahlungen kann das Finanzministerium bestimmen,<br />
daß unbeschadet der Regelung in Nr. 20.1 in den Vorbüchern zum Titelbuch Buchungen für den Buchungstag<br />
zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden.<br />
21. Aufbewahren der Bücher<br />
21.1 Die Bücher sind sicher und geordnet aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens richten sich nach den<br />
Bestimmungen der Anlage (Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest. -).<br />
21.2 Werden Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen vorgenommen, so gilt für das Aufbewahren der Dokumentation des<br />
Verfahrens Nr. 5 HKR-ADV-Best. (Anlage 2 zu § 79).<br />
Vierter Abschnitt: Abschluß der Bücher<br />
22. Arten und Zweck der Abschlüsse<br />
22.1 Die Kasse hat Tages-, Monats- und Jahresabschlüsse zu erstellen.<br />
22.2 Die Abschlüsse dienen der Kontrolle der Buchführung sowie der Gelddisposition und der Übersicht über den Stand<br />
der Ausführung des Haushaltsplans.<br />
22.3 Insbesondere ist es Zweck<br />
22.3.1 des Tagesabschlusses (Nr. 23) festzustellen, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt,<br />
22.3.2 des Monatsabschlusses (Nr. 24), Unterlagen für die Abrechnung der Landeskasse mit der Landeshauptkasse zu<br />
gewinnen,<br />
22.3.3 des Jahresabschlusses (Nr. 25), die Rechnungsergebnisse zu ermitteln und die Grundlagen für die Rechnungslegung<br />
(§ 80) zu schaffen sowie Unterlagen für die Haushaltsrechnung (§ 81), den kassenmäßigen Abschluß (§ 82)<br />
und den Haushaltsabschluß (§ 83) zu gewinnen.<br />
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