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VV-LHO - TU Clausthal

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5.1 Die Kasse oder Zahlstelle darf beschädigte Bundesbanknoten nur dann annehmen, wenn je Note mehr als die Hälfte<br />

vorgelegt wird. Die Kasse hat die von ihr oder der Zahlstelle angenommenen Bundesbanknoten der für sie zuständigen<br />

Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet der Kasse den Gegenwert. Bundesbanknoten,<br />

die aus Teilen zusammengesetzt sind, die nicht oder nicht zweifelsfrei zu ein und derselben Note gehören, dürfen<br />

nicht angenommen werden; das gilt auch dann, wenn ein Teil der zusammengesetzten Note für sich größer als die<br />

Hälfte einer Note ist.<br />

5.2 Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist sinngemäß nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 zu verfahren. In der zu<br />

erteilenden Bescheinigung sind die Worte "als Falschstück(e)" zu streichen.<br />

6. Verweisung an die Deutsche Bundesbank<br />

Darf die Kasse oder Zahlstelle Bundesmünzen oder Bundesbanknoten nicht annehmen oder umtauschen, so sind<br />

die Besitzer an eine Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) zu verweisen.<br />

1<br />

Vgl. §§ 3 und 9 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. 7. 1950 (BGBI. I S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 10. 12. 1986 (BGBI. I S. 2414).<br />

Seite 57 von 228<br />

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