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VV-LHO - TU Clausthal

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5.2 Bei der Ermittlung des vollen Wertes sind die Katasterämter, Staatshochbauämter oder die Gutachterausschüsse<br />

einzuschalten (<strong>VV</strong> Nr. 9.1 zu § 64 <strong>LHO</strong>).<br />

5.3 Die ermittelten Werte sind Grundlage für die Feststellung des Verkehrswertes und die Bemessung des Kaufpreises.<br />

5.4 In den mir vorzulegenden Fällen hat die Liegenschaftsverwaltung den Kaufpreis unter Darstellung aller preisbildenden<br />

Faktoren (Marktlage) - auch soweit hierzu bereits gutachtlich in der Wertermittlung Stellung genommen worden<br />

ist - eingehend zu begründen, damit eine Überprüfung ohne Rückfragen möglich ist. Dabei ist ggf. eine Gegenüberstellung<br />

der ermittelten Werte zu abweichenden Wertvorstellungen des Käufers vorzunehmen.<br />

5.5 Die der Kaufpreisbemessung zugrunde liegenden Wertermittlungen dürfen grundsätzlich nicht älter als sechs Monate<br />

sein. Anderenfalls ist eine neue Wertermittlung aufzustellen oder zu bestätigen, daß die bisherigen Werte noch gültig<br />

sind.<br />

5.6 Eine öffentliche Ausschreibung nach § 55 <strong>LHO</strong> kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 5.2<br />

und 5.3 dieses Erlasses zu Werten führt, zu denen eine Veräußerung trotz nachhaltiger Bemühungen nicht möglich<br />

ist oder bisher keine Interessenten gefunden werden konnten.<br />

5.6.1 Die Ausschreibung hat in geeigneten Tageszeitungen oder in sonst geeigneter Weise zu erfolgen.<br />

5.6.2 Die Möglichkeit zur Abgabe von Kaufangeboten ist angemessen zu befristen.<br />

5.6.3 Als voller Wert ist grundsätzlich das höchste Kaufangebot zu berücksichtigen. Liegt es erheblich unter dem nach Nr.<br />

5.3 dieses Erlasses ermittelten Wert, so ist eine nochmalige Ausschreibung - ggf. auch in überregionalen Tageszeitungen<br />

- durchzuführen.<br />

6. Kaufvertrag und Auflassung<br />

Kaufvertrag und Auflassung sind möglichst gleichzeitig zu beurkunden. Dies gilt auch für noch zu vermessende Teilflächen,<br />

sofern diese zweifelsfrei bestimmbar sind (z.B. Angabe der Umgrenzungslinien, Flächengröße und geometrische<br />

Form). Soweit dies nicht möglich ist, soll die Auflassung alsbald nachgeholt werden. Auflassungsvollmachten<br />

an Dritte dürfen grundsätzlich nicht erteilt werden.<br />

6.1 Fälligkeit des Kaufpreises<br />

Nach dem Grundsatz der Leistung Zug um Zug gem. § 56 Abs. 1 <strong>LHO</strong> ist grundsätzlich zu vereinbaren, daß der<br />

Kaufpreis in einer Summe bei Vertragsabschluß, spätestens bei der Auflassung zu zahlen ist, es sei denn, daß aus<br />

besonderen Gründen ein anderer Zahlungstermin geboten ist (<strong>VV</strong> Nr. 6.4 zu § 64 <strong>LHO</strong>).<br />

6.2 Verzugszinsen<br />

Es ist zu vereinbaren, daß der Käufer bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 3 v.H. jährlich über dem<br />

jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils<br />

geltenden Fassung zu entrichten hat. Im übrigen wird auf die <strong>VV</strong> Nr. 4 zu § 34 <strong>LHO</strong> verwiesen.<br />

6.3 Zahlungserleichterungen<br />

Die Zulässigkeit und der Umfang von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) richten sich nach der <strong>VV</strong> Nr. 6.4 bis<br />

6.6 zu § 64 <strong>LHO</strong>.<br />

6.4 Restkaufgeld<br />

6.4.1 Ein Restkaufgeld ist durch Bestellung eines Grundpfandrechts, und zwar - soweit gesetzliche Regelungen oder andere<br />

Bestimmungen nicht entgegenstehen - an erster Rangstelle im Grundbuch zu sichern. Dabei ist ein Höchstzinssatz<br />

von 12 v. H. festzulegen. Auf die <strong>VV</strong> Nr. 1.4 zu § 59 <strong>LHO</strong> wird verwiesen.<br />

6.4.2 Bei Trägern öffentlicher Belange kann von der Sicherung des Restkaufgeldes abgesehen werden.<br />

6.5 Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten<br />

Für den Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Käufer ist grundsätzlich der Tag der Kaufpreiszahlung<br />

zu vereinbaren.<br />

7. Vorzeitige Besitzüberlassung<br />

7.1 Der Besitz darf nur ausnahmsweise vorzeitig überlassen werden, wenn sich der künftige Erwerber verpflichtet hat,<br />

den nach Nr. 5 dieses Erlasses festgestellten oder den noch zu ermittelnden Kaufpreis zu zahlen und die Verkehrssicherungspflicht<br />

zu übernehmen.<br />

7.2 Für die Dauer der vorzeitigen Besitzüberlassung ist der Kaufpreis mit 2 v.H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung<br />

zu verzinsen (<strong>VV</strong> Nr. 6.6 zu § 64 <strong>LHO</strong>). Laufende Abschlagszahlungen sind vorzusehen.<br />

7.3 Die Voraussetzungen zum Abschluß des Kaufvertrages sind so schnell wie möglich zu schaffen.<br />

8. Kosten<br />

Alle im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehenden Kosten hat grundsätzlich der Käufer zu tragen.<br />

9. Aufhebung von Erlassen<br />

Die RdErl. vom 12. Mai 1965 - 262300 - und 4. Februar 1976 - 262125(1) -betr.: Veräußerung von Grundvermögen<br />

der Allgemeinen Finanzverwaltung, werden aufgehoben.<br />

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