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VV-LHO - TU Clausthal

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1.7.7.1 eine laufende Nummer,<br />

1.7.7.2 die Buchungsperiode (Geschäftsjahr),<br />

1.7.7.3 Hinweise, die die Verbindung zwischen der Buchung und dem Beleg sowie zwischen dieser Buchung und allen<br />

dazugehörigen Buchungen herstellen,<br />

1.7.7.4 das Konto,<br />

1.7.7.5 das Gegenkonto und<br />

1.7.7.6 der Betrag sowie<br />

1.7.7.7 die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Daten, sofern die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes<br />

keine insoweit abweichende organisatorische Regelung trifft.<br />

1.7.8 Das Erfassungssystem soll eine Gültigkeitsprüfung von Bankleitzahlen sowie eine Plausibilitätsprüfung der Nummern<br />

von Girokonten automatisch vornehmen.<br />

1.7.9 Die richtige und vollständige Erfassung der Daten ist auf den Belegen unter Angabe des einmaligen Buchungsmerkmals<br />

(Vorgangs-Nr. oder dergleichen) durch Namenszeichen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann<br />

mit der Kontierungsbescheinigung (Nr. 1.7.6) zusammengefasst werden.<br />

1.7.10 Die erfassten Buchungen sind spätestens vor der Durchführung der Zahlung durch eine andere Person anhand<br />

der Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben (Freigabe). Sofern das Buchführungssystem<br />

für Auszahlungen bei nicht mehr ausreichendem Budget eine automatische Sperre (automatische<br />

Mittelkontrolle) nicht vorsieht, wird mit der Freigabe auch bestätigt, dass ausreichende Ausgabemittel zur Verfügung<br />

stehen. Die Freigabe soll unter Verwendung der digitalen Signatur erfolgen und ist auf den Belegen durch<br />

Namenszeichen zu bestätigen. Das Buchführungssystem muss sicherstellen, dass<br />

1.7.10.1 die freigebende Person die Daten nicht ändern kann und<br />

1.7.10.2 die erfassende Person die Freigabe nicht vornehmen kann.<br />

1.7.11 Die Ausübung der Freigabe gemäß Nr. 1.7.10 kann durch ein mathematisches Stichprobenverfahren auf bestimmte<br />

Fälle beschränkt werden, wenn dies aufgrund einer Risikoanalyse unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit<br />

vertretbar ist.<br />

1.7.12 Für den Zahlungsverkehr mit Bargeld ist ein Kassenbuch zu führen. Im Kassenbuch sind die Zahlungen täglich<br />

getrennt nach Einzahlungen und Auszahlungen einzutragen. Die Übernahme in die Finanzbuchhaltung hat mindestens<br />

einmal monatlich zu erfolgen. Das Kassenbuch ist zur Ermittlung des buchmäßigen Bargeldbestands täglich<br />

abzuschließen. Der buchmäßige Geldbestand ist mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeld zu vergleichen.<br />

Besteht keine Übereinstimmung, so ist die Differenz unverzüglich aufzuklären. Für Bargeldhöchstbestände sind<br />

Regelungen durch die Leiterin oder den Leiter zu treffen, sofern diese nicht von der Aufsichtsbehörde getroffen<br />

werden.<br />

1.8 Zahlungsverkehr und Geldverwaltung<br />

1.8.1 Zur Sicherstellung einer automatischen Geldversorgung durch die Landeshauptkasse dürfen Girokonten nur bei<br />

der Landesbank, Kreditinstituten, die an das Rechenzentrum der Landesbank angeschlossen sind, der Landeszentralbank<br />

oder der Postbank geführt werden. Bestehen mehrere Girokonten, so sollen die einzelnen Girokonten<br />

mit einem Hauptgirokonto in der Weise verbunden werden, dass banktäglich durch ein automatisches, taggleiches<br />

und valutenneutrales Kontenclearingverfahren Habenbestände auf das Hauptgirokonto übertragen und Sollbestände<br />

zulasten des Hauptgirokontos ausgeglichen werden. Kommt ein solches Kontenclearingverfahren nicht<br />

zum Einsatz, so sind die Bestände auf den einzelnen Girokonten zugunsten oder zulasten des Hauptgirokontos<br />

manuell so zu halten, dass banktäglich ein Habenbestand von höchstens 2 000 DM/1 000 Euro verbleibt. Das<br />

Hauptgirokonto dient der Geldversorgung durch die Landeshauptkasse (Nr. 1.8.5).<br />

1.8.2 Verfügungen über ein Girokonto müssen von mindestens zwei Personen getroffen werden. Die elektronische Unterschrift<br />

auf einer Zahlungsverkehrsdatei, die mit einer digitalen Signatur im Wege der Datenfernübertragung an<br />

das Kreditinstitut übermittelt wird, kann von nur einer Person ausgeführt werden, wenn die Zahlungsverkehrsdatei<br />

aufgrund einer ordnungsgemäßen Buchführung erstellt wurde und bei der Datenübertragung Sicherheitsstandards<br />

eingehalten werden, die denen des elektronischen Schalters der Deutschen Bundesbank gleichwertig sind. Kontoverfügungen<br />

mittels Karten (Kreditkarten, Bankkarten usw.) richten sich nach den vom MF getroffenen Regelungen.<br />

1.8.3 Landesbetriebe erhalten zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit von der Landeshauptkasse Kassenbestandsverstärkungen<br />

(Betriebsmittelvorschüsse). Sie werden im automatischen Verstärkungsverfahren (Nr. 1.8.5)<br />

ausgezahlt. Der Liquiditätsbedarf ist ausschließlich über Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse)<br />

der Landeshauptkasse zu decken.<br />

Seite 20 von 228<br />

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