VV-LHO - TU Clausthal
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§ 50<br />
Umsetzung von Mitteln und Stellen<br />
(1) 1 Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere<br />
Verwaltung übergehen. 2 Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien<br />
und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.<br />
(2) 1 Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden,<br />
wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. 2 Über den weiteren<br />
Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.<br />
(3) Bei Abordnung können mit Einwilligung des Finanzministeriums die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen<br />
und Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt<br />
werden.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />
Zu § 50:<br />
1. Umsetzungen<br />
1.1 Bei Umsetzungen wird die empfangende Verwaltung ermächtigt, in dem Umfang über zusätzliche Ausgaben,<br />
Planstellen und andere Stellen zu verfügen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird, im Haushaltsplan<br />
ausgebrachte Ausgaben, Planstellen und andere Stellen nicht in Anspruch zu nehmen.<br />
1.2 Umsetzungen nach Nr. 1.1 ergeben bei den entsprechenden Titeln das Bewirtschaftungssoll. Dies ist bei dem abgebenden<br />
Titel die um die Umsetzung verminderte und bei dem empfangenden Titel die um die Umsetzung erhöhte<br />
Ausgabeermächtigung. Der bei einem abgebenden Titel ausgebrachte Haushaltsvermerk gilt insoweit auch<br />
für den empfangenden Titel. Entsprechendes gilt für Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise.<br />
1.3 Überplanmäßige Ausgaben (§ 37) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, die über das Bewirtschaftungssoll hinausgehen.<br />
Entsprechendes gilt für Abweichungen von Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen.<br />
1.4 Ausgabereste (§ 45) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, um die die tatsächlichen Ausgaben hinter dem Bewirtschaftungssoll<br />
zurückgeblieben sind.<br />
2. Abordnungen<br />
2.1 Die Abordnung eines Landesbeamten an eine andere Dienststelle, die nicht über eine geeignete freie und besetzbare<br />
Stelle verfügt, ist nur zulässig, wenn<br />
2.1.1 bei der aufnehmenden Landesdienststelle ein vordringlicher, auf andere Weise nicht zu überbrückender Personalbedarf<br />
entstanden ist,<br />
2.1.2 der Landesbeamte vor der Abordnung angemessene Zeit, die in der Regel nicht weniger als 6 Monate betragen<br />
soll, auf einer Planstelle bei der abgebenden Behörde geführt worden ist.<br />
Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />
2.2 Für die Auszahlung der Bezüge bei Abordnungen gelten die vom Finanzministerium bekanntgegebenen Vorschriften<br />
) . Bei Abordnungen innerhalb der Landesverwaltung ist die Einwilligung des Finanzministeriums für die<br />
Weiterzahlung der Bezüge durch die abordnende Landesdienststelle bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes<br />
erteilt. Die Einwilligung des Finanzministeriums ist ferner bei Abordnungen erteilt, wenn durch die aufnehmende<br />
Behörde eine volle Kostenerstattung geleistet wird.<br />
2.3 Die Nrn. 2.1 und 2.2 gelten für Abordnungen von beamteten Hilfskräften und Angestellten entsprechend.<br />
§ 51<br />
Besondere Personalausgaben<br />
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel<br />
besonders zur Verfügung gestellt sind.<br />
§ 52<br />
Nutzungen und Sachbezüge<br />
1 Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt<br />
werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. 2 Die<br />
Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. 3 Das Nähere für die Zuweisung,<br />
Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium.<br />
4 Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter<br />
sind im Haushaltsplan auszubringen.<br />
§ 53<br />
Billigkeitsleistungen<br />
) Vgl. RdErl. des MF vom 21.04.1977 (Nds. MBl. S. 465) - VORIS 64000 03 00 00 016 -<br />
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