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VV-LHO - TU Clausthal

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§ 50<br />

Umsetzung von Mitteln und Stellen<br />

(1) 1 Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere<br />

Verwaltung übergehen. 2 Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien<br />

und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.<br />

(2) 1 Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden,<br />

wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. 2 Über den weiteren<br />

Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.<br />

(3) Bei Abordnung können mit Einwilligung des Finanzministeriums die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen<br />

und Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt<br />

werden.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

Zu § 50:<br />

1. Umsetzungen<br />

1.1 Bei Umsetzungen wird die empfangende Verwaltung ermächtigt, in dem Umfang über zusätzliche Ausgaben,<br />

Planstellen und andere Stellen zu verfügen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird, im Haushaltsplan<br />

ausgebrachte Ausgaben, Planstellen und andere Stellen nicht in Anspruch zu nehmen.<br />

1.2 Umsetzungen nach Nr. 1.1 ergeben bei den entsprechenden Titeln das Bewirtschaftungssoll. Dies ist bei dem abgebenden<br />

Titel die um die Umsetzung verminderte und bei dem empfangenden Titel die um die Umsetzung erhöhte<br />

Ausgabeermächtigung. Der bei einem abgebenden Titel ausgebrachte Haushaltsvermerk gilt insoweit auch<br />

für den empfangenden Titel. Entsprechendes gilt für Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise.<br />

1.3 Überplanmäßige Ausgaben (§ 37) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, die über das Bewirtschaftungssoll hinausgehen.<br />

Entsprechendes gilt für Abweichungen von Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen.<br />

1.4 Ausgabereste (§ 45) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, um die die tatsächlichen Ausgaben hinter dem Bewirtschaftungssoll<br />

zurückgeblieben sind.<br />

2. Abordnungen<br />

2.1 Die Abordnung eines Landesbeamten an eine andere Dienststelle, die nicht über eine geeignete freie und besetzbare<br />

Stelle verfügt, ist nur zulässig, wenn<br />

2.1.1 bei der aufnehmenden Landesdienststelle ein vordringlicher, auf andere Weise nicht zu überbrückender Personalbedarf<br />

entstanden ist,<br />

2.1.2 der Landesbeamte vor der Abordnung angemessene Zeit, die in der Regel nicht weniger als 6 Monate betragen<br />

soll, auf einer Planstelle bei der abgebenden Behörde geführt worden ist.<br />

Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

2.2 Für die Auszahlung der Bezüge bei Abordnungen gelten die vom Finanzministerium bekanntgegebenen Vorschriften<br />

) . Bei Abordnungen innerhalb der Landesverwaltung ist die Einwilligung des Finanzministeriums für die<br />

Weiterzahlung der Bezüge durch die abordnende Landesdienststelle bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes<br />

erteilt. Die Einwilligung des Finanzministeriums ist ferner bei Abordnungen erteilt, wenn durch die aufnehmende<br />

Behörde eine volle Kostenerstattung geleistet wird.<br />

2.3 Die Nrn. 2.1 und 2.2 gelten für Abordnungen von beamteten Hilfskräften und Angestellten entsprechend.<br />

§ 51<br />

Besondere Personalausgaben<br />

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel<br />

besonders zur Verfügung gestellt sind.<br />

§ 52<br />

Nutzungen und Sachbezüge<br />

1 Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt<br />

werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. 2 Die<br />

Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. 3 Das Nähere für die Zuweisung,<br />

Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium.<br />

4 Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

sind im Haushaltsplan auszubringen.<br />

§ 53<br />

Billigkeitsleistungen<br />

) Vgl. RdErl. des MF vom 21.04.1977 (Nds. MBl. S. 465) - VORIS 64000 03 00 00 016 -<br />

Seite 6 von 228<br />

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