03.06.2013 Aufrufe

VV-LHO - TU Clausthal

VV-LHO - TU Clausthal

VV-LHO - TU Clausthal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8. die in Gesetzen enthaltenen Vorschriften über juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht<br />

des Landes unterstehen, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende<br />

Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,<br />

9. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie<br />

mit § 113 nicht vereinbar sind.<br />

2<br />

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes<br />

nicht vereinbar sind.<br />

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten<br />

an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

Seite 116 von 228<br />

F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!