VV-LHO - TU Clausthal
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schließt die Arbeitsverträge nach Maßgabe der ihr zugewiesenen Ausgaben oder Stellen. Entsprechendes gilt für<br />
die Änderung von Arbeitsverträgen. Einer Einwilligung im Einzelfall bedarf es nicht.<br />
3. Mit Landesmitteln finanzierte Forschungs- und Gutachtenaufträge dürfen an Landesbedienstete nur vergeben,<br />
sonstige Werkverträge mit Landesbediensteten nur abgeschlossen werden, wenn die Tätigkeiten nicht in deren<br />
dienstlichen Aufgabenbereich fallen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, daß keine andere Behörde oder Einrichtung<br />
des Landes dafür zuständig ist oder die zuständige Stelle erklärt, daß sie nicht über das im Einzelfall erforderliche<br />
Fachwissen verfüge. Die obersten Landesbehörden können im Einzelfall Ausnahmen zulassen.<br />
4. Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluß der Verträge mit den Bediensteten auf Grund besonderer<br />
Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit<br />
festgelegt sind.<br />
§ 58<br />
Änderung von Verträgen, Vergleiche<br />
(1) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde darf<br />
1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,<br />
2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.<br />
2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.<br />
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.<br />
Zu § 58:<br />
1. Änderung von Verträgen<br />
1.1 § 58 Abs. 1 Nr. 1 betrifft nur Änderungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er betrifft nicht<br />
die Anpassung eines Vertrags an eine veränderte Rechtslage (z. B. aus § 242 BGB).<br />
1.2 Würde die Vertragsänderung im wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlaß des Anspruchs bestehen, so<br />
sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.<br />
1.3 Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände<br />
des Einzelfalles ein Festhalten am Vertrag durch das Land für den Vertragspartner unzumutbar wäre.<br />
1.4 Einer Einwilligung des Finanzministeriums zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 bedarf es allgemein nicht, soweit<br />
der Nachteil des Landes (Hauptleistung und etwaige Nebenleistungen - z.B. Zinsen -) einmalig oder jährlich<br />
nicht mehr als 100 000 DM beträgt.<br />
1.5 Nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten<br />
Behörden der Mittelinstanz ermächtigt, Verträge aufzuheben oder zu ändern, wenn der Nachteil des Landes<br />
(vgl. Nr. 1.4) einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 DM beträgt.<br />
2. Vergleiche<br />
2.1 Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewißheit über<br />
ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis<br />
steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB).<br />
2.2 Führt ein Vergleich zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist vor<br />
Abschluß des Vergleichs die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 37 oder § 38 <strong>LHO</strong> einzuholen. Eine Einwilligung<br />
des MF nach § 58 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Würde der Vergleichsinhalt im wesentlichen in einer<br />
Stundung oder einem Erlaß eines unstreitigen Anspruchs bestehen, so sind die Sonderbestimmungen des § 59<br />
anzuwenden.<br />
2.3 Nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten<br />
Behörden der Mittelinstanz ermächtigt, Vergleiche abzuschließen, wenn ihnen entsprechende Haushaltsmittel<br />
zur Verfügung stehen.<br />
3. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung<br />
Die Nrn. 1.4, 1.5, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall<br />
von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus<br />
präjudizielle Auswirkungen haben kann, z.B. bei Eingruppierungsfragen im Angestelltenbereich.<br />
4. Sonderregelungen<br />
Das Finanzministerium kann abweichend von den Nrn. 1.4, 1.5 und 2.3 Sonderregelungen zulassen.<br />
§ 59<br />
Veränderung von Ansprüchen<br />
(1) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche nur<br />
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner<br />
verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung<br />
soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,<br />
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der<br />
Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,<br />
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Anspruchsgegnerin oder den An-<br />
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