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VV-LHO - TU Clausthal

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5.4 Der Beauftragte für den Haushalt kann der Ausführung des Haushaltsplans oder Maßnahmen im Sinne von Nr. 4<br />

widersprechen. Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrücklichen<br />

schriftliche Weisung des Leiters der Behörde oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.<br />

§ 10<br />

Unterrichtung des Landtages<br />

(1) 1 Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 35 Abs. 2 der<br />

Niedersächsischen Verfassung einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des<br />

Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. 2 Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich<br />

zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise<br />

ein Ausgleich gefunden werden kann.<br />

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren<br />

Auswirkung auf die Finanzplanung.<br />

(3) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die einen Einnahme mindernden oder Ausgabe erhöhenden Antrag<br />

zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.<br />

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