VV-LHO - TU Clausthal
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15.6 Bei der Einziehung von Forderungen ist die Landeskasse, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zur Annahme an<br />
Erfüllungstatt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) ermächtigt.<br />
16. Geschäftsgang in der Landeskasse<br />
16.1 Die an die Landeskasse gerichteten Sendungen sind dieser unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten. Gehen Sendungen<br />
für die Landeskasse bei einer anderen Stelle ein, so sind sie sofort an die Landeskasse weiterzuleiten.<br />
16.2 Die eingehenden Sendungen sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Sie sollen am Eingangstage erledigt werden,<br />
sofern die Erledigung nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgeschrieben ist oder zwingende Gründe der sofortigen<br />
Erledigung entgegenstehen.<br />
16.3 Die Landeskassen treten miteinander und mit anderen öffentlichen Kassen unmittelbar in Verbindung, soweit es sich<br />
um die Erledigung von Kassenaufgaben handelt.<br />
16.4 Schreiben der Landeskasse sollen die Bezeichnung und die Anschrift der Landeskasse, den Fernsprechanschluß,<br />
die Konten bei Kreditinstituten, die Sprechzeiten und das Kassenzeichen enthalten.<br />
16.5 Die Zeichnung der Schreiben der Landeskasse richtet sich nach der Regelung für die Dienststelle, deren Teil die<br />
Landeskasse ist. Unabhängig davon darf der Kassenleiter Zeichnungsvorbehalte für sich, die Sachgebietsleiter und<br />
die Buchhaltereileiter bestimmen.<br />
16.6 Sprechzeiten und etwaige Schalterzeiten der Landeskasse sind durch Aushang an geeigneten Stellen des Dienstgebäudes<br />
bekanntzugeben. Der Kassenleiter kann zulassen, daß in Einzelfällen Ein- und Auszahlungen ausnahmsweise<br />
auch außerhalb der Schalterzeiten angenommen oder geleistet werden.<br />
17. Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse<br />
Für die Einrichtung und den Geschäftsgang der Landeshauptkasse gelten Nrn. 6 bis 16 entsprechend, soweit das<br />
Finanzministerium nichts anderes bestimmt. Dritter Abschnitt: Aufsicht über die Kasse<br />
18. Kassenaufsichtsbeamter<br />
18.1 Die Geschäftsführung der Kasse ist von einem Beamten zu beaufsichtigen (Kassenaufsichtsbeamter). Der Kassenaufsichtsbeamte<br />
ist vom Leiter der Dienststelle zu bestellen, deren Teil die Kasse ist.<br />
18.2 Der Kassenaufsichtsbeamte darf nicht Beamter der Kasse sein. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis steht dem Kassenaufsichtsbeamten<br />
in dieser Eigenschaft nicht zu.<br />
Vierter Abschnitt: Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-,<br />
Kassen- und Rechnungswesens<br />
19. Bestimmungen für automatisierte Verfahren<br />
Es gelten die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />
- HKR-ADV-Bestimmungen - (Anlage 2).<br />
20. Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />
Für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf andere Speichermedien<br />
gelten die Nrn. 7 bis 13 der Anlage zu § 71.<br />
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