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VV-LHO - TU Clausthal

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12.2 Im Sachgebiet Buchführung sind<br />

12.2.1 die Belege zu den Buchungen zu sammeln, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen zugelassen hat,<br />

12.2.2 die Abrechnungen der Zahlstellen zu prüfen und die abgerechneten Beträge zu buchen; dabei sind die Ergebnisse<br />

der Titelverzeichnisse, in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in die<br />

Bücher zu übernehmen und<br />

12.2.3 die Unterlagen für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse zu fertigen.<br />

12.3 Der Sachbearbeiter hat vor der Buchung oder der Zahlung zu prüfen, ob<br />

12.3.1 die Kassenanordnungen oder die Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen in der Form den Bestimmungen<br />

der Nrn. 1 bis 27 zu § 70 entsprechen und<br />

12.3.2 die Unterschrift des Anordnungsbefugten mit der bei der Landeskasse vorliegenden Unterschriftsprobe übereinstimmt.<br />

Die Prüfung ist durch Namenszeichen zu bestätigen.<br />

12.4 Kassenanordnungen oder Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen, die zu beanstanden sind oder sonst zu<br />

Bedenken Anlaß geben, sind unter Angabe der Gründe unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. Erhält<br />

die Landeskasse eine solche Kassenanordnung oder Unterlage mit der schriftlichen Weisung eines Anordnungsbefugten<br />

zurück, sie trotzdem auszuführen, so ist diese Weisung zu befolgen.<br />

12.5 Die Schuldner rückständiger Forderungen sind unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, soweit nicht von einer<br />

Mahnung abzusehen ist (Nr. 41.3 zu § 70). Bedarf es keiner Mahnung oder ist sie erfolglos geblieben, so sind die<br />

Rückstände unverzüglich schriftlich der für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständigen Stelle anzuzeigen<br />

(Rückstandsanzeige). Später eingehende Zahlungen sind unverzüglich derselben Stelle anzuzeigen, sofern<br />

sie nicht im Vollstreckungswege beim Schuldner unmittelbar erhoben wurden. Die Bestimmungen über die Behandlung<br />

von Kleinbeträgen sind zu beachten.<br />

13. Sachgebiet Allgemeine Verwaltung<br />

13.1 Das Sachgebiet Allgemeine Verwaltung ist für die Bearbeitung organisatorischer und personeller Angelegenheiten<br />

innerhalb der Landeskasse zuständig.<br />

13.2 Zum Sachgebiet Allgemeine Verwaltung gehören insbesondere die Registratur, die Poststelle sowie die Geräte-,<br />

Material- und Vordruckverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

14. Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung<br />

Das Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung ist für die Erledigung der Aufgaben zuständig, die sich in der Landeskasse<br />

aus der Verwendung von ADV-Anlagen für Kassenaufgaben ergeben.<br />

15. Sachgebiet Vollstreckung<br />

15.1 Das Sachgebiet Vollstreckung ist für die Einziehung rückständiger Forderungen im Verwaltungswege zuständig.<br />

15.2 Soweit der Landeskasse die nachstehenden Aufgaben übertragen worden sind und Rückstandsanzeigen vorliegen,<br />

ist das Sachgebiet Vollstreckung außerdem zuständig für<br />

15.2.1 die Stundung von Ansprüchen,<br />

15.2.2 die befristete und unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen und<br />

15.2.3 die Entscheidungen nach den Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen.<br />

15.3 Im Sachgebiet Vollstreckung sind im Innendienst<br />

15.3.1 die Rückstandsanzeigen des Sachgebiets Buchführung, die Amtshilfeersuchen anderer Stellen, die Mitteilungen über<br />

Zahlungseingänge und die sonstigen Einziehungsvorgänge zu bearbeiten,<br />

15.3.2 die Verfügungen über die Stundung und die Niederschlagung von Ansprüchen sowie die Entscheidungen über die<br />

Behandlung von Kleinbeträgen zu treffen,<br />

15.3.3 die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zu überwachen,<br />

15.3.4 den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zuzuteilen,<br />

15.3.5 die Buchungsunterlagen dem Sachgebiet Buchführung zuzuleiten und<br />

15.3.6 die Ablieferung, der Verbleib und die Verwertung der Pfandstücke zu überwachen.<br />

15.4 Der Außendienst für das Sachgebiet Vollstreckung ist durch Vollstreckungsbeamte wahrzunehmen. Deren Tätigkeit<br />

richtet sich nach den Vollstreckungsvorschriften und Dienstanweisungen.<br />

15.5 Ist die Landeskasse Vollstreckungsbehörde, so darf das Sachgebiet Vollstreckung rechtsgeschäftliche Sicherungen<br />

für die von ihr einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über eine erlangte Sicherheit ist das Sachgebiet<br />

Vollstreckung nur befugt, soweit<br />

15.5.1 dies im Rahmen der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde liegt (z. B. bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),<br />

15.5.2 es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (z. B. zur Kündigung und zur Pfandverwertung) und<br />

15.5.3 die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z. B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der<br />

Schuld).<br />

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