VV-LHO - TU Clausthal
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12.2 Im Sachgebiet Buchführung sind<br />
12.2.1 die Belege zu den Buchungen zu sammeln, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen zugelassen hat,<br />
12.2.2 die Abrechnungen der Zahlstellen zu prüfen und die abgerechneten Beträge zu buchen; dabei sind die Ergebnisse<br />
der Titelverzeichnisse, in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in die<br />
Bücher zu übernehmen und<br />
12.2.3 die Unterlagen für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse zu fertigen.<br />
12.3 Der Sachbearbeiter hat vor der Buchung oder der Zahlung zu prüfen, ob<br />
12.3.1 die Kassenanordnungen oder die Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen in der Form den Bestimmungen<br />
der Nrn. 1 bis 27 zu § 70 entsprechen und<br />
12.3.2 die Unterschrift des Anordnungsbefugten mit der bei der Landeskasse vorliegenden Unterschriftsprobe übereinstimmt.<br />
Die Prüfung ist durch Namenszeichen zu bestätigen.<br />
12.4 Kassenanordnungen oder Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen, die zu beanstanden sind oder sonst zu<br />
Bedenken Anlaß geben, sind unter Angabe der Gründe unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. Erhält<br />
die Landeskasse eine solche Kassenanordnung oder Unterlage mit der schriftlichen Weisung eines Anordnungsbefugten<br />
zurück, sie trotzdem auszuführen, so ist diese Weisung zu befolgen.<br />
12.5 Die Schuldner rückständiger Forderungen sind unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, soweit nicht von einer<br />
Mahnung abzusehen ist (Nr. 41.3 zu § 70). Bedarf es keiner Mahnung oder ist sie erfolglos geblieben, so sind die<br />
Rückstände unverzüglich schriftlich der für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständigen Stelle anzuzeigen<br />
(Rückstandsanzeige). Später eingehende Zahlungen sind unverzüglich derselben Stelle anzuzeigen, sofern<br />
sie nicht im Vollstreckungswege beim Schuldner unmittelbar erhoben wurden. Die Bestimmungen über die Behandlung<br />
von Kleinbeträgen sind zu beachten.<br />
13. Sachgebiet Allgemeine Verwaltung<br />
13.1 Das Sachgebiet Allgemeine Verwaltung ist für die Bearbeitung organisatorischer und personeller Angelegenheiten<br />
innerhalb der Landeskasse zuständig.<br />
13.2 Zum Sachgebiet Allgemeine Verwaltung gehören insbesondere die Registratur, die Poststelle sowie die Geräte-,<br />
Material- und Vordruckverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
14. Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung<br />
Das Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung ist für die Erledigung der Aufgaben zuständig, die sich in der Landeskasse<br />
aus der Verwendung von ADV-Anlagen für Kassenaufgaben ergeben.<br />
15. Sachgebiet Vollstreckung<br />
15.1 Das Sachgebiet Vollstreckung ist für die Einziehung rückständiger Forderungen im Verwaltungswege zuständig.<br />
15.2 Soweit der Landeskasse die nachstehenden Aufgaben übertragen worden sind und Rückstandsanzeigen vorliegen,<br />
ist das Sachgebiet Vollstreckung außerdem zuständig für<br />
15.2.1 die Stundung von Ansprüchen,<br />
15.2.2 die befristete und unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen und<br />
15.2.3 die Entscheidungen nach den Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen.<br />
15.3 Im Sachgebiet Vollstreckung sind im Innendienst<br />
15.3.1 die Rückstandsanzeigen des Sachgebiets Buchführung, die Amtshilfeersuchen anderer Stellen, die Mitteilungen über<br />
Zahlungseingänge und die sonstigen Einziehungsvorgänge zu bearbeiten,<br />
15.3.2 die Verfügungen über die Stundung und die Niederschlagung von Ansprüchen sowie die Entscheidungen über die<br />
Behandlung von Kleinbeträgen zu treffen,<br />
15.3.3 die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zu überwachen,<br />
15.3.4 den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zuzuteilen,<br />
15.3.5 die Buchungsunterlagen dem Sachgebiet Buchführung zuzuleiten und<br />
15.3.6 die Ablieferung, der Verbleib und die Verwertung der Pfandstücke zu überwachen.<br />
15.4 Der Außendienst für das Sachgebiet Vollstreckung ist durch Vollstreckungsbeamte wahrzunehmen. Deren Tätigkeit<br />
richtet sich nach den Vollstreckungsvorschriften und Dienstanweisungen.<br />
15.5 Ist die Landeskasse Vollstreckungsbehörde, so darf das Sachgebiet Vollstreckung rechtsgeschäftliche Sicherungen<br />
für die von ihr einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über eine erlangte Sicherheit ist das Sachgebiet<br />
Vollstreckung nur befugt, soweit<br />
15.5.1 dies im Rahmen der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde liegt (z. B. bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),<br />
15.5.2 es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (z. B. zur Kündigung und zur Pfandverwertung) und<br />
15.5.3 die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z. B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der<br />
Schuld).<br />
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