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VV-LHO - TU Clausthal

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4.1 Verpflichtungen für laufende Geschäfte i. S. des § 38 Abs. 4 sind solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit<br />

der Verwaltung auf Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Hauptgruppe 5 (ohne Obergruppe 55) beziehen,<br />

ausgenommen<br />

4.1.1 Miet-, Leasing- und ähnliche Verträge, wenn die Jahresmiete oder vergleichbare Entgelte im Einzelfall mehr als<br />

120 000 DM betragen, sowie<br />

4.1.2 Verträge oder sonstige Abmachungen mit Gutachterinnen/Gutachtern oder Sachverständigen (u. a. Gruppe 526),<br />

wenn sie im Einzelfall zu Belastungen künftiger Haushaltsjahre von mehr als 250 000 DM führen, die somit nicht<br />

als laufende Geschäfte gelten.<br />

4.2 Die Zustimmungsvorbehalte des Finanzministeriums nach § 34 Abs. 4 bleiben unberührt.<br />

Seite 51 von 228<br />

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