VV-LHO - TU Clausthal
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(1) 1 Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen,<br />
Investitionsfördermaßnahmen und der zur Umschuldung veranschlagten Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt<br />
werden. 2 Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<br />
oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen. 3 In den Fällen des Satzes 2<br />
ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass<br />
1. a) das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung<br />
unmittelbar bevorsteht oder<br />
b) die natürlichen Lebensgrundlagen akut bedroht sind und<br />
2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen<br />
Gleichgewichts oder die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen abzuwehren.<br />
(2) 1 Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite zur Deckung von Ausgaben<br />
aufnehmen darf. 2 Diesem Kreditrahmen wachsen die Beträge zur Tilgung von am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten<br />
zu. 3 Die Ermächtigungen gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz<br />
für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />
(3) Das Finanzministerium ist über Absatz 2 hinaus ermächtigt, Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden aufzunehmen.<br />
(4) 1 Der Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen aus dem Eigenbestand des Landes ist wie eine Kreditaufnahme,<br />
der Erwerb umlaufender Inhaberschuldverschreibungen wie die Tilgung von Krediten zu behandeln. 2 Der Unterschied<br />
zwischen den Nennbeträgen der insgesamt verkauften und erworbenen Inhaberschuldverschreibungen ist<br />
auf die Kreditermächtigung anzurechnen.<br />
(5) Bei Diskontkrediten ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.<br />
(6) 1 Das Finanzministerium ist ermächtigt, ab Oktober jedes Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung<br />
des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz festgestellten<br />
Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. 2 Kredite nach Satz 1 dürfen nur aufgenommen werden,<br />
um Ausgaben zu decken, die dem nächsten Haushaltsjahr zuzurechnen sind. 3 Die danach aufgenommenen Kredite<br />
sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.<br />
§ 19<br />
Übertragbarkeit<br />
1 Ausgaben für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind<br />
übertragbar. 2 Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden,<br />
wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.<br />
Zu § 19:<br />
1. Die Übertragbarkeit ermöglicht es, Ausgaben, die am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden<br />
sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste<br />
verfügbar zu halten.<br />
2. Sofern die Übertragbarkeit von Ausgaben für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für<br />
Titelgruppen im jeweiligen Haushaltsgesetz eingeschränkt ist, kann in Ausnahmefällen die Übertragbarkeit durch<br />
das Ausbringen eines entsprechenden Haushaltsvermerks zugelassen werden. Nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Regelungen (<strong>LHO</strong> und Haushaltsgesetz) ist bei Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 ein Übertragbarkeitsvermerk<br />
nicht auszubringen<br />
2.1 außerhalb der Titelgruppen,<br />
2.2 innerhalb von Titelgruppen, soweit diese im Hochbauhaushalt veranschlagt werden.<br />
Ist es erforderlich, eine innerhalb einer Titelgruppe, jedoch außerhalb des Hochbauhaushalts zu veranschlagende<br />
Investitionsausgabe ausnahmsweise über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar zu halten, so ist ein Übertragbarkeitsvermerk<br />
auszubringen.<br />
3. Obwohl § 19 Abs. 1 Satz 1 die Übertragbarkeit von Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen vorschreibt, ist<br />
ein Übertragbarkeitsvermerk bei allen Ausgaben außerhalb der Hauptgruppen 7 und 8 auszubringen. Im übrigen<br />
siehe hierzu Nrn. 1 bis 4 zu § 8 sowie Nr. 3 zu § 17.<br />
4. Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben; sie sind deshalb nicht übertragbar und können auch nicht für<br />
übertragbar erklärt werden (vgl. Nr. 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).<br />
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:<br />
§ 20<br />
Deckungsfähigkeit<br />
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