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VV-LHO - TU Clausthal

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(1) 1 Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen,<br />

Investitionsfördermaßnahmen und der zur Umschuldung veranschlagten Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt<br />

werden. 2 Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<br />

oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen. 3 In den Fällen des Satzes 2<br />

ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass<br />

1. a) das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung<br />

unmittelbar bevorsteht oder<br />

b) die natürlichen Lebensgrundlagen akut bedroht sind und<br />

2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts oder die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen abzuwehren.<br />

(2) 1 Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite zur Deckung von Ausgaben<br />

aufnehmen darf. 2 Diesem Kreditrahmen wachsen die Beträge zur Tilgung von am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten<br />

zu. 3 Die Ermächtigungen gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz<br />

für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />

(3) Das Finanzministerium ist über Absatz 2 hinaus ermächtigt, Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden aufzunehmen.<br />

(4) 1 Der Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen aus dem Eigenbestand des Landes ist wie eine Kreditaufnahme,<br />

der Erwerb umlaufender Inhaberschuldverschreibungen wie die Tilgung von Krediten zu behandeln. 2 Der Unterschied<br />

zwischen den Nennbeträgen der insgesamt verkauften und erworbenen Inhaberschuldverschreibungen ist<br />

auf die Kreditermächtigung anzurechnen.<br />

(5) Bei Diskontkrediten ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.<br />

(6) 1 Das Finanzministerium ist ermächtigt, ab Oktober jedes Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung<br />

des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz festgestellten<br />

Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. 2 Kredite nach Satz 1 dürfen nur aufgenommen werden,<br />

um Ausgaben zu decken, die dem nächsten Haushaltsjahr zuzurechnen sind. 3 Die danach aufgenommenen Kredite<br />

sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.<br />

§ 19<br />

Übertragbarkeit<br />

1 Ausgaben für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind<br />

übertragbar. 2 Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden,<br />

wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.<br />

Zu § 19:<br />

1. Die Übertragbarkeit ermöglicht es, Ausgaben, die am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden<br />

sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste<br />

verfügbar zu halten.<br />

2. Sofern die Übertragbarkeit von Ausgaben für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für<br />

Titelgruppen im jeweiligen Haushaltsgesetz eingeschränkt ist, kann in Ausnahmefällen die Übertragbarkeit durch<br />

das Ausbringen eines entsprechenden Haushaltsvermerks zugelassen werden. Nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Regelungen (<strong>LHO</strong> und Haushaltsgesetz) ist bei Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 ein Übertragbarkeitsvermerk<br />

nicht auszubringen<br />

2.1 außerhalb der Titelgruppen,<br />

2.2 innerhalb von Titelgruppen, soweit diese im Hochbauhaushalt veranschlagt werden.<br />

Ist es erforderlich, eine innerhalb einer Titelgruppe, jedoch außerhalb des Hochbauhaushalts zu veranschlagende<br />

Investitionsausgabe ausnahmsweise über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar zu halten, so ist ein Übertragbarkeitsvermerk<br />

auszubringen.<br />

3. Obwohl § 19 Abs. 1 Satz 1 die Übertragbarkeit von Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen vorschreibt, ist<br />

ein Übertragbarkeitsvermerk bei allen Ausgaben außerhalb der Hauptgruppen 7 und 8 auszubringen. Im übrigen<br />

siehe hierzu Nrn. 1 bis 4 zu § 8 sowie Nr. 3 zu § 17.<br />

4. Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben; sie sind deshalb nicht übertragbar und können auch nicht für<br />

übertragbar erklärt werden (vgl. Nr. 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).<br />

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:<br />

§ 20<br />

Deckungsfähigkeit<br />

Seite 10 von 228<br />

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