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VV-LHO - TU Clausthal

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3.10.1 im Zeitpunkt der Zahlung oder<br />

3.10.2 innerhalb des Zeitraums, für den eine im voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben. Eine Erstattung<br />

oder Anrechnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß auch im Zeitpunkt<br />

der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall<br />

der Einwilligung des Finanzministeriums; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nrn. 3.2, bis 3.4 und<br />

3.8 sind entsprechend anzuwenden.<br />

4. Maßgebend für die in den Nrn. 1 bis 3 festgelegten Zuständigkeitsgrenzen ist der noch bestehende Anspruch des<br />

Landes, d. h. der tatsächlich noch offenstehende Betrag ohne Zinsen, Gerichtskosten und sonstige Nebenforderungen.<br />

5. Die zuständige Kasse ist von einer Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom Erlaß<br />

eines Anspruchs durch Änderungsanordnung (Nr. 26 zu § 70) zu unterrichten, falls ihr eine Anordnung zur Erhebung<br />

eines Betrages erteilt ist, auf den sich die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlaß bezieht.<br />

6. Abgesehen von den Fällen der Nrn. 1.10, 2.8 und 3.9 kann das Finanzministerium zulassen, daß für bestimmte<br />

Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.<br />

Seite 12 von 228<br />

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