VV-LHO - TU Clausthal
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§ 80<br />
Rechnungslegung<br />
(1) 1 Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung<br />
zu legen. 2 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen<br />
anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.<br />
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit<br />
sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.<br />
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung<br />
auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.<br />
Zu § 80:<br />
Erster Abschnitt: Allgemeines<br />
Nr. 1 Zweck und Umfang der Rechnungslegung<br />
Nr. 2 Zuständigkeiten<br />
Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung<br />
Inhaltsübersicht<br />
Nr. 3 Rechnungslegungsbücher<br />
Nr. 4 Rechnungsnachweisungen<br />
Nr. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse<br />
Nr. 6 Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen<br />
Nr. 7 Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />
Nr. 8 - frei -<br />
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />
Nr. 9 Sonstige Rechnungsunterlagen<br />
Nr. 10 Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen<br />
Nr. 11 Vorlage der Einzelrechnungen<br />
Nr. 12 Ergänzende Bestimmungen<br />
Erster Abschnitt: Allgemeines<br />
1. Zweck und Umfang der Rechnungslegung<br />
1.1 Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung<br />
darzustellen. Sie umfaßt die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung.<br />
1.2 Bei der Einzelrechnungslegung werden die Einnahmen und die Ausgaben durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher<br />
(Nr. 3) und die dazugehörenden Rechnungsbelege (Nr. 3 zu § 75) im einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung).<br />
Mit der Einzelrechnung ist der Nachweis zu verbinden über<br />
1.2.1 die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und<br />
1.2.2 die bis zum Jahresabschluß nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen.<br />
1.3 Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und die Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan<br />
oder sonst vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung).<br />
1.4 Die Einzelrechnung und die Gesamtrechnung werden durch die sonstigen Rechnungsunterlagen ergänzt.<br />
2. Zuständigkeiten<br />
Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben ist Aufgabe der Kasse. Andere Stellen, die für Buchungen<br />
oder das Aufbewahren von Belegen zuständig sind, haben bei der Rechnungslegung mitzuwirken. Das Nähere bestimmt<br />
das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />
Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung<br />
3. Rechnungslegungsbücher<br />
3.1 Rechnungslegungsbücher sind<br />
3.1.1 das Titelbuch,<br />
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