03.06.2013 Aufrufe

VV-LHO - TU Clausthal

VV-LHO - TU Clausthal

VV-LHO - TU Clausthal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 80<br />

Rechnungslegung<br />

(1) 1 Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung<br />

zu legen. 2 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen<br />

anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.<br />

(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit<br />

sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.<br />

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung<br />

auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.<br />

Zu § 80:<br />

Erster Abschnitt: Allgemeines<br />

Nr. 1 Zweck und Umfang der Rechnungslegung<br />

Nr. 2 Zuständigkeiten<br />

Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung<br />

Inhaltsübersicht<br />

Nr. 3 Rechnungslegungsbücher<br />

Nr. 4 Rechnungsnachweisungen<br />

Nr. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse<br />

Nr. 6 Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen<br />

Nr. 7 Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />

Nr. 8 - frei -<br />

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />

Nr. 9 Sonstige Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 10 Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 11 Vorlage der Einzelrechnungen<br />

Nr. 12 Ergänzende Bestimmungen<br />

Erster Abschnitt: Allgemeines<br />

1. Zweck und Umfang der Rechnungslegung<br />

1.1 Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung<br />

darzustellen. Sie umfaßt die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung.<br />

1.2 Bei der Einzelrechnungslegung werden die Einnahmen und die Ausgaben durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher<br />

(Nr. 3) und die dazugehörenden Rechnungsbelege (Nr. 3 zu § 75) im einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung).<br />

Mit der Einzelrechnung ist der Nachweis zu verbinden über<br />

1.2.1 die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und<br />

1.2.2 die bis zum Jahresabschluß nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen.<br />

1.3 Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und die Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan<br />

oder sonst vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung).<br />

1.4 Die Einzelrechnung und die Gesamtrechnung werden durch die sonstigen Rechnungsunterlagen ergänzt.<br />

2. Zuständigkeiten<br />

Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben ist Aufgabe der Kasse. Andere Stellen, die für Buchungen<br />

oder das Aufbewahren von Belegen zuständig sind, haben bei der Rechnungslegung mitzuwirken. Das Nähere bestimmt<br />

das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung<br />

3. Rechnungslegungsbücher<br />

3.1 Rechnungslegungsbücher sind<br />

3.1.1 das Titelbuch,<br />

Seite 104 von 228<br />

F:\USER\PRESSE\Internet\Arbeit\MF_<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!