04.06.2013 Aufrufe

Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DOCUMENT 2018-PS<br />

HITLER DECREE, 30 AUGUST 1939, CONCERNING THE ESTAB-<br />

LISHMENT OF A COUNCIL OF MINISTERS FOR THE DEFENSE OF<br />

THE REICH (REICHSGESETZBLATT, I, 1939) (EXHIBIT GB-250)<br />

A n E :'Reidisgesetzblatt, 1939, Teil I, Seite 1539-1540<br />

Erlaß des Führers<br />

über die Bildung eines Ministerrats für die Reichsverteidigung.<br />

Vom 30. August 1939.<br />

Für die Zeit der gegenwärtigen außenpolitischen Spamung ordne<br />

ich zur einheitlichen Leitung der Verwaltung und Wirtschaft<br />

folgendes an :<br />

I.<br />

(1) Aus dem Reichsverteidigungsrat wird als ständiger Ausschuß ein<br />

,,~histerrat für die Reichsverteidigung"<br />

gebildet.<br />

(2) Dem Ministerrat für die Reichsverteidigung gehören als stän-<br />

dige Mitglieder an:<br />

Generalfeldmarschall Göring als Vorsitzender,<br />

der Stellvertreter des Führers,<br />

der Generalbevollmächtigte für die Rei&sverwaltung,<br />

der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft,<br />

der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei,.<br />

der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.<br />

(3) Der Vorsitzende kann auch andere Mitglieder des Reichsverteidigungsrats<br />

sowie weitere Persönlichkeiten zu den Beratungen<br />

zuziehen.<br />

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung kann Verordnungen mit<br />

Gesetzeskraft erlassen, falls ich nicht die Verabschiedung eines<br />

Gesetzes durch die Reichsregierung oder den Reichstag anordne.<br />

Die Befugnisse des Generalfeldmarschalls Göring aus der Verord-<br />

nung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 18. Oktober 1936<br />

(Reichsge,setzbl. I S. 887), im besonderen sein Recht, Weisungen zu<br />

erteilen, bleiben bestehen.<br />

I

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!