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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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§ 7<br />

Urlaub und Familienheimfahrten<br />

Urlaub und Familienheimfahrten werden zunächst nicht gewährt.<br />

Die näheren- Vorschriften über eine Einführung von Urlaub und<br />

Familienheimfahrten erläßt der Generalbevollmächtigte für den<br />

Arbeitseinsatz.<br />

§ 8<br />

Entgeltabrechnungen<br />

~ntgeltabrechnun~en sind den Ostarbeitern nicht zu erteilen.<br />

~ksnahmen<br />

Die Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit können<br />

in bezug auf die Be~echnung des Arbeitsentgelts Ausnahmen von<br />

den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.<br />

Abschnitt I11<br />

Ostarbeiterabgabe<br />

Abgabepflicht<br />

(1) Arbeitgeber, die Ostarbeiter innerhalb des Deutschen Reichs<br />

einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren beschäftigen,<br />

haben eine Abgabe nach Maßgabe der dieser Verordnung beigefügten<br />

Tabelle zu entrichten (Ostarbeiterabgabe).<br />

(2) Landwirtschaftliche Arbeitgeber haben nur die Hälfte dieser<br />

Abgabe zu zahlen.<br />

Abgabeberechtigung<br />

Die Ostarbeiterabgabe fließt ausfchließlich dem Deutschen Reich zu.<br />

§ 12<br />

Steuerfreiheit der Ostarbeiter<br />

Die Ostarbeiter haben keine Lohnsteuer und keine Bürgersteuer<br />

während ihrer Beschäftigung innerhalb des Deutschen Reichs zu<br />

zahlen.

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