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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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5 4.<br />

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung<br />

in Kraft.<br />

Berlin, den 24. April 1933.<br />

(Siegel.) ~ a Preußische s Staatsministerium.<br />

Göring Popitz.<br />

zugleich für den Minister des Innern.<br />

Das vorstehende, vom Preußischen Staatsministerium beschlos-<br />

sene Gesetz wird hiermit verkündet.<br />

Berlin, den 26. April 1933.<br />

Für den Reichskanzler:<br />

Der Preußische Ministerpräsident.<br />

Göring.<br />

DOCUMENT 2105-PS<br />

PRUSSIAN LAW, 30 NOVEMBER 1933, CONCERNING THE DUTIES<br />

OF THE SECRET STATE POLICE (EXHIBIT GESTAPO-5)<br />

A U s : Preußische Gesetzsammlung, 1933, Seite 413<br />

(Nr. 14033.) Gesetz über die Geheime Staatspolizei.<br />

Vom 30. November 1933.<br />

Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

5 1.<br />

(1) Die Geheime Staatspolizei bildet einen selbständigen Zweig<br />

der inneren Verwaltung. Ihr Chef ist der Ministerpräsident. Mit der<br />

lauf enden Wlahrnehmung der Geschäfte beauftragt der Ministerprs-<br />

sident den Inspekteur der Geheimen Staatspolizei.

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