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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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so wenig wisse man, ob es dauernd Generalgouvernement bleibe.<br />

Maßgebend für die Regierungstätigkeit im Generalgouvernement<br />

sei der Wille des Führers, daß dieses Gebiet das erste Kolonial-<br />

gebiet der Deutschen Nation sei. Im Generalgouvernement habe<br />

der Standpunkt des Deutschtums zu gelten. . . .<br />

.. . Die Verurteilung eines Erzbisch<strong>of</strong>s und eines Bisch<strong>of</strong>s zur<br />

Todesstrafe gebe Veranlassung zu der grundsätzlichen Bemerkmg,<br />

daß ein totaler Kampf gegen jede Art von Widerstand im<br />

Generalgouvernement geführt werde. Die beiden Bischöfe seien<br />

zu Recht verurteilt worden, da bei ihnen Waffen gefunden<br />

wurden. Wenn trotzdem ihre Begnadigung zur Zuchthaussti-afe<br />

erfolgte, so seien dafür gewisse andere Erwägungen maßgebend<br />

gewesen. Unerwünscht seien Presseverlautbarungen über die<br />

Erschießung von Juden mit der Begründung, durch solche Ver-<br />

lautbarungen die Juden abzuschrecken.<br />

SS-Obergruppenführer Dr. Krüger bezeichnet es als<br />

zweckmäßig, wenn über Vorfälle wie die bereits erwähnte Ver-<br />

urteilung der beiden Bischöfe nicht gesprochen werde, denn es<br />

bestehe sonst die Gefahr, daß sich Gerüchte bilden und weit<br />

höhere Zahlen genannt werden als tatsächlich in Frage stehen. .. .<br />

Protokoll über die 2.Konferenz der Abteilungs-<br />

leiter am 8. Dezember 1939.<br />

Generalgouverneur Reichsminister Dr. Frank<br />

berichtet über seine Unterredung mit Herrn Generalfeldmarschall<br />

G ö r i n g. Diese Unterredung habe nach Inhalt und Auswirkung<br />

die gröljte Bedeutung für die Einheitlichkeit der ganzen Ver-<br />

waltung des Generalgouvernements. Es sei klar, daß im engsten<br />

Zusammenhang mit der politischen und verwaltungsmäßigen<br />

Führung dieses Gebietes auch das Problem sehr bald akut<br />

geworden sei, wie die Gesam<strong>the</strong>it der wirtschaftlichen Belange<br />

dieses Hoheitsbereiches geregelt werden solle. Ebenso habe<br />

Unklarheit daruber bestanden, wer innerhalb des Generalgouvernements<br />

£ür die Führung der Wirtschaftspolitik zuständig<br />

sei. uber diese Fragen habe nunmehr die Besprechung mit Herrn<br />

Generalfeldmarschall Göring die entscheidende Klärung geblracht<br />

dahingehend, daß auch auf dem Gebiete der Wirtschaft der<br />

Generalgouverneur als Generalbevollmächtigter des Beauftragten<br />

für den Vierjahresplan eingesetzt werde. Diese Ernennung des<br />

Generalgouverneurs zum Bevollmächtigten des Beauftragten für<br />

den Vierjahresplan habe zur Folge, daß im Generalgouvernement<br />

künftig wirtschaftspolitisch nichts geschehen könne, ohne daß<br />

der Generalgouverneur seinen fördernden oder hemmenden

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