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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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sei zunächst immer das d e u t s C h e G e r i C h t , das polnische nur<br />

dann, wenn der Staatsanwalt die Verfolgung der Tat abgelehnt<br />

habe. Es gebe noch vereinzelt polnische Staatsanwälte, auch einige<br />

ukrainische, P r o k u r a t o r e n genannt.<br />

Der Herr Generalgouverneur will in 5 17 nicht vm<br />

der polnischen Sicherheitsbehörde, sondern von der -<br />

Sicherheitsbehörde des Generalgouvernements gesprochen haben.<br />

Es könne sich immer nur um P o 1 e n handeln, die im Dienste der<br />

deutschen Sicherheitsbehörde tätig seien.<br />

Der Herr Generalgouverneur weist auf den Unterschied<br />

zwischen Justiz und Polizei hin. Es gebe wohl im<br />

Generalgouvernement Polen, die als Polizisten Dienst täten, aber<br />

keine polnischen Behörden. . . . Die Begriffe müssten scharf vonein-<br />

ander getrennt bleiben: es .gebe eine deutsche Polizei und eine<br />

Gouvernementspolizei, die sowohl Deutsche wie Polen beschäftige.<br />

Im übrigen bedürfe es einer Bestimmung des Inhalts, dass Amts<br />

handlungen gegen Reichsdeutsche oder deutsche Volkstumsangehörige<br />

im Generalgouvernement nur von Beamten und<br />

Angestellten der Polizei des Generalgouvernements vorgenommen<br />

werden dürften, die dem deutschen Volkstum angehörten. .. .<br />

Der Herr G e n e r a l g o u V e r n e u r will grundsätzlich eine Bestimmung<br />

des Inhalts getr<strong>of</strong>fen sehen, die Gewähr dafür biete, dass<br />

bei Eheschliessungen, die nach deutschem Recht im deut-<br />

schen Reich verboten oder erschwert seien, die V e rb o t e oder<br />

E r s C h W e r u n g e n sich auch im Generalgouvernement auswirkten,<br />

wenn es sich um deutsche ~olksangehörige handele. ...<br />

Der Herr Gener.algouverneur unterzeichnet hierauf<br />

die Verordnung.<br />

Es wird dann zur Verordnung über die polnische Gerichts-<br />

b a r k e i t Stellung genommen.<br />

Ministerialrat W i 11 e stellt hier zunächst die Frage der b e r-<br />

1e i t u n g in den Vordergrund. ...<br />

Der Herr G e n e r a 1 g o U V e r n e U r stellt mit allem Nachdruck<br />

fest, daß nach der alten verwaltungsrechtlichen These eine Ver-<br />

ordnung einer untergeordneten Dienststelle nur<br />

auf rund einer von der übergeordneten Dienststelle ausgehenden<br />

Ermächtigung ausgehen könne, die auch so bezeichnet sein müsse.<br />

Wie er sich auf den Führer stütze, müßten sich die untergeord-<br />

neten Dienststellen auf ihn, den Generalgouverneur, stiitzen.

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