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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Der Rheingau-<br />

Taunus-Kreis sollte<br />

eine deutliche<br />

Absenkung seiner<br />

Standards erwägen<br />

Konsolidierungspotenziale<br />

5.000.000 €<br />

2.500.000 €<br />

0 €<br />

-2.500.000 €<br />

-5.000.000 €<br />

-7.500.000 €<br />

-10.000.000 €<br />

-12.500.000 €<br />

-15.000.000 €<br />

Ansicht 55: Normiertes Haushaltsergebnis<br />

8.14 Konsolidierungspotenziale<br />

Normiertes Haushaltsergebnis<br />

(Freie Spitze, Defizit- ohne Altfehlbeträge)<br />

Quelle: Jahresrechnungen<br />

1996 1997 1998 1999<br />

Landkreis Limburg-Weilburg<br />

Rheingau-Taunus-Kreis<br />

Vogelsbergkreis<br />

Die Sparpotenziale von jährlich zwischen 2,7 Millionen € und 3,4 Millionen € (siehe<br />

Ansicht 40) erlauben bei Umsetzung der empfohlenen Schritte einen strukturellen<br />

Haushaltsausgleich im Landkreis Limburg-Weilburg und im Vogelsbergkreis, während<br />

im Rheingau-Taunus-Kreis der für einen strukturellen Haushaltsausgleich notwendige<br />

Betrag von rund 14,7 Millionen € den Konsolidierungsbetrag von rund 2,7 Millionen €<br />

deutlich übersteigt. Aus diesem Grund sollte der Rheingau-Taunus-Kreis zur Haushaltskonsolidierung<br />

Standardreduzierungen unter das Medianniveau der Vergleichskreise<br />

in Erwägung ziehen. Dabei ist der Überörtlichen Prüfung bewusst, dass Konsolidierungsschritte<br />

den Gestaltungswillen der Verantwortlichen vor Ort in besonderer<br />

Weise fordern.<br />

Andererseits: Wenn es nicht gelingt, den Haushalt zu konsolidieren, engt dies nicht<br />

nur die ohnehin eingeschränkten Handlungsspielräume der Landkreise weiter ein. In<br />

einer weitergehenden Betrachtung wäre die Frage aufzuwerfen, wie die Landkreise<br />

neben den übergemeindlichen Aufgaben überhaupt noch ihren Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben<br />

gemäß § 2 HKO36 nachkommen können.<br />

Für die Verwaltungen waren folgende Konsolidierungspotenziale festzustellen:<br />

36 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I Seite 569), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 7 LFN-Reform- und ÄndG vom 20. Dezember 2000 (GVBl. I Seite 588)<br />

96 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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