Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Aufgabenübertragung<br />
auf<br />
Private<br />
Rückzug aus der Aufgabe bei fünf Zweckverbänden<br />
Empfehlungen zur Rechtsform nach dem Stand von 1999<br />
Zweckverband Aufgabenträger Aufgabenwahrnehmung<br />
Sozialstation Krebsbach-Kinzig Rückzug aus der Aufgabe<br />
Sozialstation Oberes Niddertal Rückzug aus der Aufgabe<br />
Altenheim St. Kilian Rückzug aus der Aufgabe<br />
Jugend-, Drogenberatung und<br />
Drogenhilfe für die Stadt Darmstadt<br />
und den Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />
Erziehungsberatungsstelle<br />
Fulda<br />
Landkreis Darmstadt-<br />
Dieburg, Stadt Darmstadt<br />
Stadt Fulda,<br />
Landkreis Fulda<br />
Hallenschwimmbad Freigericht Rückzug aus der Aufgabe<br />
Schwimmbad Battenberg Rückzug aus der Aufgabe<br />
Friedhofs- und Bestattungswesen<br />
in Neu-Isenburg und Dreieich<br />
freie Träger, ggf.<br />
auch selbst<br />
Aufgabenvollzug<br />
freie Träger, ggf.<br />
auch selbst<br />
privater Verein privater Verein<br />
selbst<br />
oder freie Träger<br />
Zweckverband Zweckverband<br />
Raum Kassel Zweckverband Zweckverband<br />
Ansicht 5: Empfehlungen zur Rechtsform nach dem Stand von 1999<br />
5.10 Rückzug aus der Aufgabe bei fünf Zweckverbänden<br />
selbst<br />
oder freie Träger<br />
Zweckverband<br />
und Unternehmer<br />
Zweckverband<br />
und Unternehmer<br />
Wie Ansicht 5 zeigt, empfahl die Überörtliche Prüfung in fünf Fällen, dass sich die<br />
kommunalen Körperschaften aus der Aufgabe zurückziehen und ihre Zweckverbände<br />
auflösen sollten. Die fünf Zweckverbände betrieben zwei Sozialstationen, ein Altenheim,<br />
zwei Hallenbäder sowie ein Freibad. Für die Zweckverbände und ihre Mitgliedsgemeinden<br />
waren es freiwillige kommunale Aufgaben, zu denen die kommunalen Körperschaften<br />
auf Grund des allgemeinen Gebots der Daseinsvorsorge für die Einwohner<br />
berechtigt, aber nicht verpflichtet sind (§ 1 Absatz 1 Satz 2 HGO, § 5 Absatz 1 KGG).<br />
5.11 Sozialstationen und Altenheim<br />
Für die Aufgaben der Sozialstationen Krebsbach-Kinzig und Oberes Niddertal sowie<br />
des Altenheims St. Kilian gilt das Subsidiaritätsprinzip des Sozialversicherungsrechts.<br />
Die öffentlichen Hände sollen nur tätig werden, wenn Private die Aufgaben nicht ausreichend<br />
erfüllen.<br />
In diesem Sinne regelt § 11 Absatz 2 SGB XI ausdrücklich:<br />
„Bei der Durchführung dieses Buchs sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen<br />
zu wahren sowie deren Selbstständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten.<br />
Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke,<br />
gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie<br />
im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger<br />
haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.“<br />
Nach § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dürfen Pflegekassen ambulante und stationäre<br />
Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag<br />
besteht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen<br />
sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern<br />
abgeschlossen werden (§ 72 Absatz 3 Satz 2 SGB XI).<br />
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