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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Aufgabenübertragung<br />

auf<br />

Private<br />

Rückzug aus der Aufgabe bei fünf Zweckverbänden<br />

Empfehlungen zur Rechtsform nach dem Stand von 1999<br />

Zweckverband Aufgabenträger Aufgabenwahrnehmung<br />

Sozialstation Krebsbach-Kinzig Rückzug aus der Aufgabe<br />

Sozialstation Oberes Niddertal Rückzug aus der Aufgabe<br />

Altenheim St. Kilian Rückzug aus der Aufgabe<br />

Jugend-, Drogenberatung und<br />

Drogenhilfe für die Stadt Darmstadt<br />

und den Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

Erziehungsberatungsstelle<br />

Fulda<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg, Stadt Darmstadt<br />

Stadt Fulda,<br />

Landkreis Fulda<br />

Hallenschwimmbad Freigericht Rückzug aus der Aufgabe<br />

Schwimmbad Battenberg Rückzug aus der Aufgabe<br />

Friedhofs- und Bestattungswesen<br />

in Neu-Isenburg und Dreieich<br />

freie Träger, ggf.<br />

auch selbst<br />

Aufgabenvollzug<br />

freie Träger, ggf.<br />

auch selbst<br />

privater Verein privater Verein<br />

selbst<br />

oder freie Träger<br />

Zweckverband Zweckverband<br />

Raum Kassel Zweckverband Zweckverband<br />

Ansicht 5: Empfehlungen zur Rechtsform nach dem Stand von 1999<br />

5.10 Rückzug aus der Aufgabe bei fünf Zweckverbänden<br />

selbst<br />

oder freie Träger<br />

Zweckverband<br />

und Unternehmer<br />

Zweckverband<br />

und Unternehmer<br />

Wie Ansicht 5 zeigt, empfahl die Überörtliche Prüfung in fünf Fällen, dass sich die<br />

kommunalen Körperschaften aus der Aufgabe zurückziehen und ihre Zweckverbände<br />

auflösen sollten. Die fünf Zweckverbände betrieben zwei Sozialstationen, ein Altenheim,<br />

zwei Hallenbäder sowie ein Freibad. Für die Zweckverbände und ihre Mitgliedsgemeinden<br />

waren es freiwillige kommunale Aufgaben, zu denen die kommunalen Körperschaften<br />

auf Grund des allgemeinen Gebots der Daseinsvorsorge für die Einwohner<br />

berechtigt, aber nicht verpflichtet sind (§ 1 Absatz 1 Satz 2 HGO, § 5 Absatz 1 KGG).<br />

5.11 Sozialstationen und Altenheim<br />

Für die Aufgaben der Sozialstationen Krebsbach-Kinzig und Oberes Niddertal sowie<br />

des Altenheims St. Kilian gilt das Subsidiaritätsprinzip des Sozialversicherungsrechts.<br />

Die öffentlichen Hände sollen nur tätig werden, wenn Private die Aufgaben nicht ausreichend<br />

erfüllen.<br />

In diesem Sinne regelt § 11 Absatz 2 SGB XI ausdrücklich:<br />

„Bei der Durchführung dieses Buchs sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen<br />

zu wahren sowie deren Selbstständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten.<br />

Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke,<br />

gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie<br />

im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger<br />

haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.“<br />

Nach § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dürfen Pflegekassen ambulante und stationäre<br />

Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag<br />

besteht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen<br />

sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern<br />

abgeschlossen werden (§ 72 Absatz 3 Satz 2 SGB XI).<br />

30 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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