Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zweiundsechzigste Vergleichende Prüfung „Straßenreinigung“<br />
6.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />
Mai 2000 bis November <strong>2001</strong><br />
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH in Frankfurt am Main<br />
6.3 Prüfungsergebnis und Leitsätze<br />
Den hessischen Gemeinden steht frei, ob sie selbst die Straßen reinigen (öffentliche<br />
Straßenreinigung) oder diese Pflicht den Anliegern auferlegen<br />
(private Straßenreinigung).<br />
Im Falle der öffentlichen Straßenreinigung können die Gemeinden die Anlieger<br />
zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren heranziehen. Bis auf<br />
Fulda machten alle hessischen Groß- und Sonderstatusstädte von dem<br />
Recht Gebrauch.<br />
Nur in Frankfurt am Main und Kassel gilt die öffentliche Straßenreinigung<br />
für die gesamte Stadt, in den übrigen Städten nur für die Innenstadt und<br />
die Durchgangsstraßen.<br />
Für die öffentliche Reinigung aller Straßen sprechen Synergieeffekte und<br />
Kostenvorteile. Gleichwohl kann die Überörtliche Prüfung den anderen<br />
Städten keinen Wechsel ihres Straßenreinigungsmodells empfehlen. Der<br />
Änderungsaufwand ist hoch. Erhebliche Widerstände der Gebührenzahler<br />
sind zu erwarten.<br />
In Hessen gibt es keinen gesetzlich verbindlichen Gebührenmaßstab für die<br />
Straßenreinigung. Folglich sind die Maßstäbe der Gemeinden heterogen.<br />
Dies gilt auch für Höhe und Berechnung des Eigenanteils der Städte.<br />
Die hessische obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bislang nicht<br />
grundsätzlich zu Straßenreinigungsgebühren und -maßstäben geäußert.<br />
Auch deswegen ist den Städten keine Änderung ihrer Gebührensatzung zu<br />
empfehlen.<br />
Gebührenfähig ist nur die Reinigung der Straßenoberfläche. Der Aufwand<br />
für die Papierkorbbewirtschaftung und die Sinkkastenreinigung darf nicht<br />
in die Straßenreinigungsgebühren eingerechnet werden.<br />
Objektivierbare Standards über den Erfolg der Straßenreinigung gab es in<br />
keiner Stadt. Die Überörtliche Prüfung legte deshalb ein einfach handhabbares<br />
Messmodell vor. Sie erprobte mit dessen Hilfe den Erfolg der Straßenreinigung<br />
in den Jahren 2000 und <strong>2001</strong>: 19 Prozent der öffentlich gereinigten<br />
Flächen blieben ohne Reinigungserfolg.<br />
Die Gesamtkosten je Reinigungseinheit differierten stark.<br />
6.4 Geprüftes Risiko<br />
Die Überörtliche Prüfung untersuchte die Straßenreinigung aller hessischen Groß- und<br />
Sonderstatusstädte. Deren Aufwand betrug 83,4 Millionen € im Jahr 1999. Das geprüfte<br />
Risiko der Straßenreinigung entsprach diesem Ansatz.<br />
Der Aufwand für die Straßenreinigung ist - wie Ansicht 10 zeigt - erheblich. Das zu<br />
reinigende Straßennetz war 5.162 Kilometer lang. Davon waren 3.731 Kilometer öffentlich<br />
und 1.431 Kilometer privat zu säubern. Hinzu kommt die Stadt Wetzlar, der<br />
die Länge ihrer zu reinigenden Straßen unbekannt war.<br />
<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />
43