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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Gesetz zur Regelung der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen<br />

(ÜPKKG)<br />

§ 8 Kostenpflicht 1 Wird gegen die Pflichten des § 5 Abs. 2 bis 4 verstoßen oder sind die vorgelegten<br />

Unterlagen nicht prüfungsfähig und tritt dadurch eine unangemessene Verlängerung der Zeitdauer<br />

der überörtlichen Prüfung ein, wird die Prüfung ab einem vom Präsidenten zu bestimmenden Zeitpunkt<br />

kostenpflichtig nach dem Zeitaufwand fortgesetzt. 2 Das Hessische Verwaltungskostengesetz<br />

(HVwKostG) sowie die Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) in ihren jeweiligen Fassungen<br />

finden entsprechend Anwendung; Prüfer nach § 5 Abs. 1 Satz 4 stehen Beamten des höheren<br />

Dienstes gleich.<br />

§ 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.<br />

156 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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