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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Zweiundsechzigste Vergleichende Prüfung „Straßenreinigung“<br />

6.10 Papierkorbbewirtschaftung nicht gebührenfähig<br />

Die Straßenreinigungsgebühren in sechs Städten umfassten auch den Aufwand für die<br />

Papierkorbbewirtschaftung (Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt, Frankfurt am Main,<br />

Marburg, Offenbach am Main und Wetzlar).<br />

Das Hessische Straßengesetz klärt im Gegensatz zum Niedersächsischen Straßenrecht<br />

14 nicht die Frage, wer die Kosten für die Papierkorbleerung zu tragen hat (Gebührenzahler<br />

oder Allgemeinheit). Allerdings entschied das Oberverwaltungsgericht<br />

Münster 15 , unter dem Begriff der Straßenreinigung sei nur die Reinigung der Straßenoberfläche<br />

zu verstehen. Deshalb können die Kosten für die Papierkorbbewirtschaftung<br />

nicht in die Gebühren eingerechnet werden. Die Überörtliche Prüfung hält die<br />

Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster für überzeugend und auf die hessische<br />

Rechtslage übertragbar:<br />

Wie in Hessen gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Aussage darüber, wer die Kosten<br />

der Papierkorbbewirtschaftung trägt. Den Gemeinden fehlt in Hessen die gesetzliche<br />

Ermächtigung, die Anlieger zu den Kosten heranzuziehen. Die Papierkorbbewirtschaftung<br />

ist der Normalfall des Interesses der Allgemeinheit. Die Überörtliche Prüfung hält<br />

auch keine Änderung der Rechtslage für geboten. Überall, wo private Straßenreinigung<br />

gilt, kam bislang niemand auf den Gedanken, die Anlieger die Papierkörbe leeren<br />

und den Abfall entsorgen zu lassen. Papierkorbbewirtschaftung ist eine Aufgabe der<br />

Allgemeinheit. Die Kosten sind von ihr zu tragen.<br />

6.11 Sinkkastenreinigung nicht gebührenfähig<br />

Ebenso wie die Papierkorbreinigung ist die Sinkkastenreinigung nicht gebührenfähig,<br />

da nur die Straßenoberfläche Bestandteil der Straßenreinigung ist. Nach dem Urteil<br />

des Oberverwaltungsgerichts Münster 16 gehört zur Straßenreinigung nicht die Reinigung<br />

der Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straße. Die Kosten dieser Reinigung<br />

können bei der Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren nicht berücksichtigt werden.<br />

Zwar fangen die Sinkkästen, wenn das Wasser von der Straßenoberfläche durch<br />

die Einläufe in die Kanalisation abläuft, Straßenschmutz auf, so dass die Sinkkästen<br />

gereinigt werden müssen. Dieser Geschehensablauf hängt aber mit dem Erfordernis,<br />

die Straßen zu reinigen, nicht zusammen. Der vom Regen weggespülte Straßenschmutz<br />

ist Bestandteil des Abwassers. Demgemäß gehört die Reinigung der Sinkkästen<br />

zur Abwasserbeseitigung. Als einzige Stadt im Vergleichsring ließ Frankfurt am<br />

Main die Sinkkastenreinigung in die Straßenreinigungsgebühren einfließen.<br />

6.12 Qualität der Straßenreinigung<br />

Die Qualität der Straßenreinigung ist ein Maß für die Zufriedenheit der Bürger und<br />

prägt das städtische Erscheinungsbild. Durchgängig hatte keine Stadt einen objektivierbaren<br />

und operationalisierbaren Standard für die Qualität der Straßenreinigung.<br />

Die Überörtliche Prüfung hielt dies für einen schweren Mangel in der Steuerung der<br />

Gemeinden. Reinigungsstandards können im Sinne des Neuen Steuerungsmodells auf<br />

der einen Seite im Wege der Satzung zwischen Gemeinde und Bürger und auf der anderen<br />

Seite im Wege des Vertrags oder einer Zielvereinbarung zwischen Gemeinde<br />

und Reinigungsanstalt festgelegt werden.<br />

14 Driehaus: Kommunalabgabenrecht, Berlin, § 6, 462<br />

15 Urteil vom 17. Oktober 1985 – 2 A 2689/84<br />

16 Urteil vom 31. Januar 1984 – 2 A 1312/82<br />

<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

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